Dummy-Prüfungsordnung 


Dummy-Prüfungsordnung für Retriever (DPO/R)



Inhaltsverzeichnis 

Einleitung §§ 1 u. 2

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines §§ 3 - 5

Nenngeld §§ 6 u. 7

Heiße Hündinnen § 8

Zuschauer § 9

Einspruch § 9

Klassenvoraussetzungen § 11

Prüfungsbestimmungen §§ 12 - 15

Durchführungsverordnung §§ 16 - 21
 
 
 

Prüfungsfächer - Anfängerklasse

Einzelmarkierung § 22

Einzel-Markierung Wasser § 23

Verlorensuche § 24

Appell § 25
 
 
 

Prüfungsfächer - Fortgeschrittenenklasse

Doppel-Markierung § 26

Verlorensuche § 27

Einweisen § 28

Standruhe in Verbindung mit Markierung § 29 
 
 
 

Prüfungsfächer - Siegerklasse

Doppel-Markierung § 30

Verlorensuche mit zwei Hunden § 31

Einweisen in ein Suchengelände § 32

Einweisen § 33
 
 
 

Workingtests § 34

Schlußbestimmungen §§ 35 - 37
 
 


Dummy-Prüfungsordnung für Retriever (DPO/R)
(gültig ab 01.07.1996)




I. Einleitung

§ 1 Der Retriever ist der unentbehrliche Helfer für die Arbeit nach dem Schuß, insbesondere für das Apportieren (to retrieve). 

§ 2 (1) Ziel dieser Prüfung ist es, die Arbeitsweise beim Apportieren sowie seine allgemeine Wesensfestigkeit zu beurteilen.
(2) In der Dummy-Prüfung werden jagdähnliche Situationen simuliert, um somit wesentlich dazu beizutragen, daß Retriever ihren Apportiereigenschaften entsprechend von der Mehrheit der Retrieverführer gehalten und gefördert werden können. 

II. Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Hundebesitzer und Hundeführer, die an einer vom Deutschen Retriever Club e.V. (DRC) durchgeführten Dummy-Prüfung teilnehmen wollen, müssen von der vorliegenden Prüfungsordnung Kenntnis haben und diese anerkennen. 

§ 4 Jeder im deutschen Hundestammbuch (VDH) oder in einem von der FCI anerkannten Stammbuch (für ausländische Hunde) eingetragene Retriever, der am Prüfungstag mindestens 10 Monate alt ist, kann an den Prüfungen nach dieser DPO-R teilnehmen. 

§ 5 (1) Es werden nur Hunde geprüft, die am Prüfungstag die original Ahnentafel vorlegen.
(2) Alle Prüfungsergebnisse werden in die original Ahnentafel eingetragen. Sofern die Eintragung auf der Ahnentafel aus Platzgründen nicht möglich ist, muß am Prüfungstag für den Hund ein Leistungsheft vorgelegt werden, in das dann die Eintragung vorgenommen wird. 

§ 6 (1) Die Meldung eines Hundes verpflichtet zur Zahlung des Nenngeldes, auch wenn der betreffende Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis zum festgesetzten Meldeschluß widerrufen.
(2) Falls das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Meldeschluß eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes für gemeldete, aber nicht erschienene Hunde. 

§ 7 Von der Prüfung können unter Verlust des Nenngeldes diejenigen Hunde ausgeschlossen werden,
(1) über die bei der Nennung wissentlich falsche Angaben gemacht wurden.
(2) die, ohne zur Arbeit aufgerufen zu sein, im Prüfungsgelände frei herumlaufen.
(3) die beim Aufruf nicht anwesend sind.
(4) heiße Hündinnen, deren Führer dem Prüfungsleiter wissentlich die Hitze verschweigen. 

§ 8 (1) Die Führer heißer Hündinnen sind verpflichtet, dem Sonderleiter und ihren Richtern vor Beginn der Prüfung Mitteilung von der Hitze zu machen.
(2) Prüfungsleiter und Richter haben dafür Sorge zu tragen, daß die Leistungen anderer teilnehmender Hunde nicht durch die Anwesenheit einer heißen Hündin beeinträchtigt werden.
(3) Läufige Hündinnen werden als letzte geprüft. 

§ 9 (1) Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des Sonderleiters, der Richter und der Ordner Folge leisten. Sie dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht bei der ordnungsgemäßen Durchprüfung der Hunde hindern.
(2) Richterentscheidungen sind nicht anfechtbar. Der Hundeführer hat jedoch das Recht, vor der zu erbringenden Aufgabe Fragen an die Richter zu stellen.
(3) Ein Einspruch kann bis 30 Minuten nach Bekanntgabe der Zensuren am Prüfungstag beim Sonderleiter eingelegt werden. Alle an der Prüfung beteiligten Richter entscheiden gemeinsam über den Einspruch. 

§ 10 Die Prüfung wird in drei Leistungsklassen abgelegt:
- Anfänger-Klasse
- Fortgeschrittenen-Klasse
- Sieger-Klasse 

III. Klassenvoraussetzungen

§ 11 (1) Fortgeschrittenen-Klasse
Der Hund muß zunächst in der Anfänger-Klasse gestartet sein und mit mindestens einem "sehr gutem" Ergebnis bestanden haben oder eine bestandene BLP/R vorweisen (entsprechende ausländische Prüfungen werden anerkannt, vgl. Anhang).
(2) Sieger-Klasse
Der Hund muß mindestens ein "Sehr gut" in der Fortgeschrittenen-Klasse erbracht haben oder eine entsprechende Leistung in einer ausländischen Prüfung vorweisen.
(3) Hunde, die mindestens zweimal mit "Sehr gut" in einer Klasse bestanden haben, müssen in der nächst höheren Klasse starten, mit Ausnahme der Gewinner-Klasse.
(4) Der Wechsel in eine niedrigere Klasse ist nicht möglich. 

IV. Prüfungsbestimmungen

§ 12 Zur Durchführung einer Prüfung ist die Teilnahme von mindestens 6 Hunden erforderlich. 

§ 13 (1) Alle Arbeiten werden mit grünen Standard-Dummies (ca. 500g) ohne zusätzliche Bezüge, Felle, Federn, etc. durchgeführt.
(2) Jeder Prüfungsteilnehmer bringt zur Prüfung mindestens 3 Dummies mit, hat jedoch keinen Anspruch darauf, mit seinen Dummies geprüft zu werden. 

§ 14 (1) Alle Schüsse, die während der Prüfung abgegeben werden, müssen mit einer/einem 9 mm Schreckschußpistole/revolver abgefeuert werden. Der Einsatz eines Dummy-Launchers für die Schußabgabe mit 6 mm, Kaliber 22, ist zulässig. 
(2) Bei allen Arbeiten, in denen ein Dummy sichtbar für den Hund geworfen wird, ist ein Schuß abzugeben.
(3) Der Schuß sollte erfolgen, wenn das Dummy in seiner Flugbahn ca. den höchsten Punkt erreicht hat. 

§ 15 Alle Hunde müssen während der Prüfung unangeleint vorgeführt werden. 

V. Durchführungsverordnung

§ 16 Die Prüfungen dürfen abgenommen werden von
   - Richtern des DRC, die sich für diese Prüfungsordnung qualifiziert haben,
   -ausländische Richter, die für nationale und internationale Arbeitsprüfung für Retriever gemäß FCI      zugelassen sind, oder
   - die in dem jeweiligen Land für Working-Test und Apportierprüfungen zugelassen sind. 

§ 17 In der Siegerklasse müssen alle Arbeiten von zwei Richtern beurteilt werden. 

§ 18 Eigenschaften, die der Retriever bei dieser Prüfung zeigen sollte:
-Arbeitsfreude
- Standruhe
- Apportierfreudigkeit
- Nase
- Ausdauer
- Gehorsam
- Lenkbarkeit.
Die Hunde sollen schnell in die Hand des Führers apportieren. 

§ 19 Stark leistungsmindernd ist:
- schlechter Appell des Hundes
- Unruhe
- Unaufmerksamkeit
- Nicht-Ausgeben in die Hand des Führers
- Knautschen
- Winseln, Fiepen o.ä. während des Wartens und bei der Arbeit
- lautes Verhalten des Hundeführers bei der Arbeit
- nicht sofortiges Zurückkommen nach Finden des Dummies
- haltbares Einspringen 

§ 20 Ausschluß-Gründe sind:
- unhaltbares Einspringen oder zweimaliges, haltbares Ein- springen
- Verweigerung des Apportieren, das heißt nicht Aufnehmen des Dummies,
sowie nicht Zurückbringen des Dummies zum Führer
- Tauschen von Dummies
- Verweigerung, ins Wasser zu gehen
- Hochgradiges Knautschen
- Ein Hund, der aus der Führung geht
- Ein Hund, der gegenüber Artgenossen oder Personen Aggressivität zeigt
- Störendes Lautgeben
- Physische Einwirkung auf den Hund
- Schußscheue 

§ 21 
(1) Die Bewertung der Leistungen je Fach gliedert sich wie folgt:
        0 Punkte             ausgeschlossen
        1 bis 4 Punkte     nicht befriedigend
        5 Punkte             befriedigend
        6 bis 7 Punkte     gut
        8 bis 9 Punkte     sehr gut
        10 Punkte           vorzüglich

(2) Die Platzierung und die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem errechneten Mittelwert der einzelnen Prüfungsfächer.
        Folgende Prädikate werden vergeben:
         0 bis 19 Punkte     nicht bestanden
        20 bis 22 Punkte     befriedigend
        23 bis 30 Punkte     gut
        31 bis 37 Punkte     sehr gut
        38 bis 40 Punkte     vorzüglich

(3) Wir eine Übung mit 0 Punkten abgeschlossen oder weniger als 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 

VI. Prüfungsfächer in den einzelnen Klassen

 Die Gestaltung der nachfolgenden Fächer wird den jeweiligen Geländegegebenheiten angepaßt 

Anfängerklasse

§ 22 Einzel-Markierung Land
(1) Unter Abgabe eines Schusses wird ein Dummy, für Führer und Hund deutlich sichtbar, in ca. 40 m Entfernung in offenes Gelände, geworfen.
(2) Der Hundeführer darf den Hund erst auf Anweisung des Richters zum Stück schicken.
(3) Bei mangelhaftem Markieren erhält der Hund die Möglichkeit, ein zweites Mal diese Aufgabe abzulegen, wobei maximal 5 Punkte erreicht werden können. 

§ 23 Einzel-Markierung Wasser
(1) Unter Abgabe eines Schusses wird ein Dummy, für Führer und Hund deutlich sichtbar, in ein tiefes Gewässer geworfen.
(2) Der Hundeführer darf den Hund erst auf Anweisung des Richters zum Stück schicken.
(3) Der Ansetzpunkt muß von der Wasserkante entfernt liegen. 

§ 24 Verlorensuche
(1) In einem 50 x 50 m großem Gelände mit offener Deckung werden für Führer und Hund nicht sichtbar 10 Dummies ausgeworfen.
(2) Auf Anweisung des Richters wird der Hund zur Verlorensuche geschickt.
(3) Der Führer kann sich entlang einer Seite des Suchengeländes bewegen.
(4) Die Anzahl der apportierten Dummies ist nicht allein ausschlaggebend für die Bewertung. 

§ 25 Appell
(1) Hund und Hundeführer gehen einen vorher festgelegten, ca. 80 m langen Parcour bei Fuß ab. Die ersten 40 m werden dabei angeleint, die zweiten 40 m frei-bei-Fuß zurückgelegt.
(2) Am Ende dieses Parcoures bleiben Hund und Hundeführer in Grundstellung stehen. In ca. 20 m Entfernung wird unter Abgabe eines Schusses ein Dummy sichtbar geworfen.
(3) Während der Hund am Haltepunkt verbleibt, holt der Hundeführer das Dummy. Der Hundeführer entfernt sich um weitere 20 m in gerader Linie von seinem Hund.
(4) Auf ein Zeichen des Richters ruft er seinen Hund zu sich. 

Fortgeschrittenen-Klasse

§ 26 Doppel-Markierung
(1) Die Merkfähigkeit wird mittels einer Doppel-Markierung jeweils unter Schußabgabe geprüft, wobei mindestens ein Dummy in oder jenseits eines stehenden (langsam fließenden), Gewässers fällt. Die Arbeitsdistanz beträgt für das erstgeworfene Dummy ca. 50 m, für das zweitgeworfene ca 70 m.
(2) Die Reihenfolge der gebrachten Dummies ist beliebig. Jede Einwirkung des Führers ist stark punktmindernd.
(3) Sollte kein geeignetes Gewässer zur Verfügung stehen, kann eine vergleichbare Doppel-Markierung auf Land gearbeitet werden. Zusätzlich muß dann ein Markierung aus tiefem Wasser (vgl. § 23) gearbeitet werden. Diese wird mit "Bestanden/Nicht bestanden" bewertet, es sei denn, der Hund zeigt schwere Fehler. 

§ 27 Verlorensuche
(1) In einem ca. 60 m tiefen und 80 m breitem Gelände mit guter Deckung (Schonung, Wald mit Niederwuchs etc.) werden für Führer und Hund nicht sichtbar 10 Dummies ausgeworfen.
(2) Nach Aufforderung durch den Richter wird der Hund zur Verlorensuche geschickt.
(3) Der Führer kann sich entlang einer Seite des Suchen-Geländes bewegen.
(4) Dauernde Aufmunterungen sind punktmindernd.
(5) Die Anzahl der apportierten Dummies ist nicht allein ausschlaggebend für die Bewertung. 

§ 28 Einweisen
(1) In einem Gelände geringer Deckung (z.B. Wiese, offener Wald etc.) wird in ca. 50 m Entfernung vom Ansetzpunkt für den Führer sichtbar ein Haltepunkt markiert.
(2) Nach Aufforderung durch den Richter schickt der Führer seinen Hund in diesen Bereich und läßt ihn dort verharren. Auf Anweisung des Richters weist er ihn dann auf ein rechtwinklig zur Einweis-Linie in ca. 30 m Entfernung ausgeworfenes Dummy, dessen Lage dem Führer vor Beginn zu bezeichnen ist, ein. 

§ 29 Standruhe in Verbindung mit Markierung
(1) Die Führer einer Gruppe (mindestens 3, maximal 6 Gespanne) gehen mit ihren unangeleinten Hunden in einer geraden Linie durch ein Gelände geringer Deckung.
(2) Nach erfolgtem Schuß bleiben Führer und Hunde stehen, und ein Dummy wird in ca. 50 m Entfernung (senkrecht zur Führerlinie gemessen) geworfen.
(3) Auf Anweisung des Richters wird ein Hund zum Bringen geschickt, während die nicht arbeitenden Hunde ruhig bei ihren Führern warten.
(4) Der Vorgang wiederholt sich unter ständigem Vorrücken und Tauschen der Gespanne auf die äußeren Positionen in der Linie, bis alle Hund zum Einsatz gekommen sind.
(5) Das Arbeiten der Hunde erfolgt von der äußeren, dem Dummy jeweils gegenüberliegenden Position. 

Siegerklasse

§ 30 Doppel-Markierung
(1) Die Merkfähigkeit wird mittels einer Doppel-Markierung jeweils unter Schußabgabe geprüft, wobei mindestens ein Dummy in oder jenseits eines stehenden (langsam fließenden), Gewässers fällt. Die Arbeitsdistanz beträgt jeweils 70 m.
(2) Der Hund arbeitet nach Aufforderung des Richters in der vom Richter vorgegebenen Reihenfolge. 

§ 31 Verlorensuche mit zwei Hunden
(1) In einem 60 x 80 m großem, deckungsreichen Gelände werden für Führer Hund nicht sichtbar 10 Dummies ausgeworfen.
(2) Nach Aufforderung durch den Richter werden zwei Hunde gleichzeitig in das Gelände zur Verlorensuche geschickt.
(3) Es ist den Hundeführern nicht gestattet, sich an den Längsseiten des Suchengeländes zu bewegen.
(4) Die Anzahl der apportierten Dummies und die Zeit, in der sie gebracht werden, sind nicht allein ausschlaggebend für die Bewertung. 

§ 32 Einweisen in ein Suchengelände
(1) In ca. 80 m Entfernung wird in einem Gelände dichter Deckung (Schilf,Brombeeren, Dickung etc.) für Führer und Hund nicht sichtbar ein Dummy geworfen.
(2) Nach Aufforderung durch den Richter soll der Hund über abwechslungsreiches Gelände (z.B. Wasserläufe, Zäune, Hecken, Gräben, Wege etc.) in gerader Linie auf das ca. 60 m entfernte Suchengelände eingewiesen werden und dort auf Befehl des Führers eine selbständige Suche beginnen. 

§ 33 Einweisen
(1) In ca. 50 m Entfernung wird für Führer und Hund deutlich sichtbar ein Dummy unter Schußabgabe in ein Gelände mit geringer Deckung geworfen.
(2) Anschließend wird der Hund nach Aufforderung durch den Richter auf ein zweites, zuvor an anderer Stelle, für den Hund und Führer nicht sichtbar, ausgeworfenes Dummy eingewiesen.
(3) Nachdem der Hund die Einweise-Arbeit beendet hat, arbeitet er die zu Beginn geworfene Einzel-Markierung. 

VII Working-Tests

§ 34 Ein Workingtest ist jede Apportierprüfung mit Dummies (oder kaltem Wild), die nicht nach den Regeln der neuen DPO/R abgehalten wird (aber in Anlehnung an diese).
(1) Es werden Working-Tests mit Anfänger-, Fortgeschrittenen- und Gewinner-Klasse angeboten. Der jeweilige Schwierigkeitsgrad orientiert sich an der Dummy-Prüfung.
(2) Zugelassen werden Hunde, die neben den Bestimmungen zu Beginn dieser DPO-R eine Anfänger-Klasse mit "Sehr gut" bestanden haben. (Ab 01. Januar 1997 ist die jeweilige Klasse der Dummy-Prüfung Voraussetzung zum Start in der jeweiligen Klasse beim Working-Test.)
(3) Alle Prüfungsergebnisse werden in das Leistungsbuch eingetragen.
(4) Das zu vergebnede Ausbildungskennzeichen ist kein solches im Sinne der Zucht-, Zuchtschau-, Kör- oder Austellungsordnung. 

VIII Schlußbestimmungen

§ 35 Das Bestehen der Prüfung berechtigt den Teilnehmer nicht, bei internationalen, nationalen und DRC-Ausstellungen den Hund in der Gebrauchshundeklasse zu melden. 

§ 36 Diese Prüfungsordnung tritt ab 01.07.1996 in Kraft und behält ihre Gültigkeit mindestens 2 Jahre. Sie verlängert sich jeweils bis auf Widerruf um weitere 2 Jahre. 

§ 37 In Zweifelsfällen, in denen diese Prüfungsordnung keine eindeutige Aussagemacht, gelten für die Ausführung und Bewertungskriterien die des FCI Arbeitsreglements. 

Anhang

Vergleichbare, ausländische Prüfungen: Anfänger-Klasse (D)

 DK - Beginner-Klasse B Prüfung
NL/B - C Diplom/Certificaat
CH - Novice Test
B/NL/F - Field trial à la francaise
GB - Novice Field Trial
A - Dummy-Prüfung L 
 
 

Fortgeschrittenen-Klasse (D) 

DK - Open-Klasse B-Prüfung
NL/B - B Diplom/Certificaat
CH - C-Prüfung
B/NL/F - Field trial à l'anglaise
GB - Field trial
A - Dummy-Prüfung M