Ordnung
für die Bringleistungsprüfung für Retriever (BLP/O)
Inhaltsverzeichnis
Zweck der Bringleistungsprüfung
für Retriever
Präambel
Veranstaltung
der Bringleistungsprüfung
Allgemeines
§§ 1 - 4
Art der Durchführung
§ 5
Ausschreibung
und Prüfungsleiter §§ 6 u. 7
Meldung §§
8 – 12
Durchführung
der Bringleistungsprüfung
Muß-
und Sollbestimmungen § 13
Prädikate
und Leistungsziffern §§ 14 u. 15
Bestimmungen
für die einzelnen Prüfungsfächer
Fachgruppe
Waldarbeit
Allgemeines
Haarwildschleppen
§§16 - 25
Freie Verlorensuche
und Bringen von Haarnutzwild §§ 26 - 28
Bringen von
Hase oder Kaninchen §§ 29 - 30
Mindestbedingungen
und Mindestpunktzahlen § 31
Fachgruppe
Wasserarbeit
Allgemeines
Schußfestigkeit
§ 32
Verlorensuche
im deckungsreichen Gewässer § 33
Bringen der
Ente § 34
Mindestbedingungen
und Mindestpunktzahlen § 35
Fachgruppe
Feldarbeit
Allgemeines
§ 36
Einweisen §§
37 - 38
Federwildschleppe
§ 39
Bringen von
Federwild § 40
Mindestbedingungen
und Mindestpunktzahlen § 41
Fachgruppe
Allgemeines Verhalten - Gehorsam, Arbeitsfreude, Führigkeit und Nasengebrauch
Allgemeines
§ 42
Allgemeines
Verhalten - Gehorsam §§ 43 u. 44
Verhalten auf
dem Stand § 45
Leinenführigkeit
§ 46
Folgen frei
bei Fuß § 47
Ablegen §
48
Schußfestigkeit
und Hereinkommen auf Ruf und/oder Pfiff § 49
Arbeitsfreude
§ 50
Führigkeit
§ 51
Nasengebrauch
§ 52
Mindestbedingungen
und Mindestpunktzahlen § 53
Richter
und Richtersitzung
Allgemeines
§§ 54 und 55
Richtergruppen
§§ 56 – 59
Richtersitzung
§§ 60 – 64
Berichterstattung
Formblätter
und Prüfungsberichte § 65 – 69
Ordnungsvorschriften
Revier und
Wild § 70
Verantwortlichkeit
§ 71
Nenngeld §
72
Heiße
Hündinnen § 73
Jagdschein
§ 74
Zuschauer §
76
Ausschluß
§§ 77 - 79
Prüfungsergebnis
§ 80
Einspruch §
81
Verlust der
Mitgliedschaft § 82
Ordnung für
die Bringleistungsprüfung für Retriever (BLPO)
des Deutschen
Retriever Club e.V.
(gültig
ab dem 15.06.97 und beschlossen für drei Jahre)
Zweck der
Bringleistungsprüfung für Retriever (BLP/R)
Die BLP/R
ist eine Zucht- und Leistungsprüfung. Sinn und Aufgabe der Prüfung
ist es, den jungen Retriever im Hinblick auf seine natürlichen Anlagen,
auf seine Verwendung für die Arbeit nach dem Schuß, auf seinen
Gehorsam ohne Wildberührung und auf seine allgemeine Wesensfestigkeit
zu beurteilen.
Die jagdethische
Forderung weist dem Retriever seine Hauptaufgabe in der Arbeit nach dem
Schuß zu. Darum haben die Richter ihr besonderes Augenmerk auf die
Feststellung der Anlagen und Eigenschaften zu richten, die den sicheren
Verlorenbringer befähigen und auszeichnen, nämlich sehr gute
Nase, gepaart mit Finder- und Arbeitswillen und Wesensfestigkeit, die sich
in der Ruhe, Konzentration und im Durchhaltewillen bei der Arbeit zeigt.
Es muß
die höchste Aufgabe der Richter sein, die Retriever zu erkennen und
herauszustellen, die durch ihre Anlagen für die Zucht des Jagdgebrauchshundes
besonders wertvoll sind.
Bei der BLP/R
sind also auch neben der gezeigten Leistung des Hundes dessen Anlagen mit
in die Urteilsfindung einzubeziehen. Die Ausbildung des Jagdhundes soll
zum Zeitpunkt der Prüfung abgeschlossen sein.
Veranstaltung
der Bringleistungsprüfung
§ 1 Die
Durchführung der BLP/R obliegt den Landesgruppen des DRC.
§ 2 Die
BLP/R wird möglichst im Herbst an einem Tag durchgeführt.
§ 3
(1) Zu einer
BLP/R dürfen nicht mehr als 20 Hunde zugelassen werden.
(2) Die Eintragung
im Zuchtbuch des zuständigen, vom JGHV anerkannten Zuchtvereins ist
Voraussetzung für die Zulassung eines Hundes zur BLP/R.
(3) Im Ausland
gezüchtete Hunde können zur Vereinsprüfungen zugelassen
werden, wenn
1. ihre Ahnentafeln von einer der FCI angehörigen Organisation ausgestellt
sind und sie
2. einer Rasse angehören, die von einem dem JGHV angeschlossenen Zuchtverein
betreut wird oder wenn die Rasse nachweislich zur Jagd gezüchtet und
eingesetzt wird.
(4) Der Nachweis
muß von der der FCI angehörenden Organisation des betr. Landes
ausgestellt werden.
§ 4
(1) Hunde,
die im gleichen Kalenderjahr gewölft sind, dürfen zur BLP/R nicht
zugelassen werden.
(2) Der DRC
darf bei selbständiger Abhaltung einer BLP/R die Zulassung auf Hunde
seiner Zucht beschränken.
(3) Ein Hund
darf höchstens zweimal auf einer BLP/R geführt werden.
§ 5 Die
BLP/R wird so durchgeführt, daß eine Richtergruppe die ihr zugeteilten
Hunde in allen Fächern prüft oder es wird in Fachrichtergruppen
gerichtet. Eine Richtergruppe kann bis zu fünf Hunden pro Tag prüfen.
§ 6
(1) Die eine
BLP/R veranstaltenden Landesgruppen oder Vereine müssen die beabsichtigte
Prüfung rechtzeitig mit Termin und Bedingungen im Vereinsorgan ausschreiben.
(2) Die Zuchtbuch-
und evtl. DGStB-Nummer des gemeldeten Hundes, sowie die der Eltern sind
im Programm der Prüfung aufzuführen. Die Übereinstimmung
der Tätowier-Nr. mit der Eintragung auf der Ahnentafel ist zu prüfen.
§ 7 Die
Veranstalter müssen einen verantwortlichen Prüfungsleiter für
die Vorbereitung und Durchführung der BLP/R bestimmen. Ein Prüfungsleiter
muß anerkannter Verbandsrichter des DRC sein.
§ 8
(1) Die Meldung
zu einer BLP/R ist durch den Eigentümer oder den Führer des betreffenden
Hundes einzureichen.
(2) Der Führer
eines Hundes muß den Besitz seines gültigen Jagdscheines nachweisen.
Teilnehmer an Ausbildungskursen zum Erwerb eines Jagdscheines sind nicht
mit Jagdscheininhabern gleichzusetzen. Der Prüfungsleiter kann Hunde
aus züchterischen oder jagdlichen Gründen zur Prüfung zulassen.
Aus züchterischen Gründen dürfen nur Hunde mit DRC-Ahnentafeln
oder Übernahmeahnentafeln zugelassen werden. Für diese Hunde
sind die übrigen Voraussetzungen zur Zuchtzulassung mit der zur Zeit
der Prüfung gültigen Augenuntersuchung nachzuweisen. Aus jagdlichen
Gründen dürfen Hunde zugelassen werden, wenn von dem Revierinhaber,
in dessen Revier der zur Prüfung gemeldete Hund eingesetzt wird, eine
entsprechende Bescheinigung spätestens bis zum Meldeschluß der
jeweiligen BLP/R vorliegt. Die Eigenschaft des Unterzeichners als Revierpächter
oder Eigenjagdbesitzer muß durch Gegenzeichnung und Stempel des örtlichen
Vertreters der Jägerschaft (z. B. Hegeringleiter) oder durch Vorlage
des Jagdpachtvertrages nachgewiesen werden.
(3) Eigentümer
und Führer unterwerfen sich mit der Abgabe der Meldung den Bestimmungen
der PO. Der Führer des Hundes muß vor Prüfungsbeginn dem
Prüfungsleiter die Ahnentafel und ggf. das Leistungsheft und den Impfpaß
des Hundes - mit Nachweis der vom Gesetzgeber, dem JGHV und den Veranstaltern
vorgeschriebenen, rechtzeitigen und noch wirksamen Impfungen - aushändigen.
Geschieht dies nicht, besteht unter Verfall des Nenngeldes kein Anspruch
auf Durchprüfung des betreffenden Hundes.
§ 9
(1) Für
die Anmeldung eines Hundes ist das Formblatt J1 des DRC (Nennung) zu benutzen.
(2) Die Angaben
auf dem Formblatt müssen mit der Ahnentafel des Hundes übereinstimmen
und sind mit Schreibmaschinenschrift sorgfältig und vollständig
einzutragen und vom Prüfungsleiter zu überprüfen.
(3) Unvollständig
ausgefüllte oder unleserliche Formblätter muß der Prüfungsleiter
zurückgeben oder ergänzen.
(4) Der Nennung
sind eine Ablichtung der Ahnentafel und ggf. des Leistungsheftes beizufügen.
§ 10 Der
Eigentümer eines gemeldeten Hundes soll Mitglied eines dem JGHV angeschlossenen
Vereins sein.
§ 11 Der
DRC darf als Veranstalter die Nennberechtigung auf seine eigenen Mitglieder
beschränken.
§ 12 Ein
Führer darf auf einer BLP/R nicht mehr als zwei Hunde führen.
Durchführung
der Bringleistungsprüfung
Bewertung
§ 13 Muß-
und Sollbestimmungen
(1) Diese
PO enthält "Muß"- und "Soll"-Bestimmungen.
(2) Die Mußbestimmungen
sind, auch in der negativen Form - z.B. "darf nicht" - bei der Durchprüfung
der Hunde, aber auch hinsichtlich aller anderen Bestimmungen dieser PO,
unbedingt und in allen Einzelheiten zu befolgen.
(3) Ein Hund,
welcher eine Mußbestimmung nicht erfüllt, kann in dem betreffenden
Fach nur das Prädikat "ungenügend" erhalten.
(4) Die Nichterfüllung
einer Sollbestimmung über die Leistung eines Hundes hat eine entsprechende
Minderung des Prädikats zur Folge.
§ 14 Prädikate
und Leistungsziffern
(1) Für
die in einem Fach gezeigte hervorragende, sehr gute, gute, genügende,
mangelhafte oder ungenügende Leistung ist eine entsprechende Punktzahl
zu erteilen.
(2) Die Verbandsrichter
haben über jeden Arbeitsgang eines Hundes Notizen zu machen.
(3) Den einzelnen
Prädikaten entsprechen folgende Punkte:
hervorragend
|
12 Punkte
11 Punkte |
sehr gut
|
10 Punkte
09 Punkte
08 Punkte |
gut
|
07 Punkte
06 Punkte
05 Punkte |
genuegend
|
04 Punkte
03 Punkte
02 Punkte |
mangelhaft |
01 Punkt |
nicht geprueft |
-- |
(4) Vor der
Vergabe von Arbeitspunkten ist zunächst das Prädikat festzulegen.
Erst dann erfolgt innerhalb des Prädikats die Einstufung nach Punkten.
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß ein glattes "sehr gut" ohne
jeden Punktabzug 10 Punkten entspricht. Ein glattes "gut" ergibt 7 Punkte,
ein glattes "genügend" 4 Punkte. 11 Punkte sind mehr als ein glattes
"sehr gut" und sollen nur vergeben werden, wenn der Hund im betreffenden
Anlage- und Leistungsfach wirklich überzeugend gearbeitet hat. Bei
den Abrichtefächern dürfen im Bereich "sehr gut" höchstens
10 Punkte vergeben werden.
(5) Das Prädikat
"hervorragend" mit 12 Punkten darf nur ausnahmsweise für wirklich
hervorragende Leistungen, die der Hund unter erschwerten Umständen
gezeigt hat, vergeben werden. Eine Vergabe für Schleppen-, Bring-
und Gehorsamsfächer ist nicht zulässig.
(6) Die Bewertung
mit 12 Punkten ist in jedem Einzelfall in der Richtersitzung mündlich
zu begründen.
(7) Der Richterobmann
hat in jedem Fach aus den Punkten aller Richter seiner Gruppe eine Durchschnittzahl
zu ermitteln. Ergibt sich dabei keine ganze Zahl, so ist bei Bruchteilen
von weniger als die Hälfte die Punktzahl nach unten abzurunden, bei
der Hälfte und mehr aufzurunden.
(8) Die ermittelte
Durchschnittspunktzahl hat der Richterobmann in das Formblatt J4 einzutragen.
§ 15 Urteilsziffern
= Punktzahlen
(1) Die für
die einzelnen Fächer erteilten Leistungsziffern (LZ) werden mit einer
Fachwertziffer (FwZ) multipliziert, deren Höhe der Bedeutung und der
Schwierigkeit des betreffenden Prüfungsfaches entspricht.
(2) Aus dieser
Multiplikation ergibt sich die Urteilsziffer (UZ), sie ist also für
jedes Fach das Produkt aus dem Wert der Leistung und der Bedeutung dieses
Faches.
(3) Die Urteilsziffer
ist gleich der Punktzahl, nach deren Höhe die Einstufung des Hundes
erfolgt.
Anlagefächer:
1. Freie Verlorens.
u. Bringen von 2 St. ausgew. Haarnutzwild FwZ 3
2. Wasserarbeit:
Verlorensuche im deckungsr. Gewässer FwZ 3
3. Führigkeit
FwZ 2
4. Arbeitsfreude
FwZ 3
5. Nasengebrauch
FwZ 2
Abrichtefächer:
6. Einweisen
auf und Bringen von 2 St. ausgew. Federwild FwZ
3
7. Federwildschleppe
FwZ 3
8. Haarwildschleppe
FwZ 2
9. Art des
Bringens a. Hase oder Kanin FwZ 2
b. Ente FwZ 2
c. Fasan oder Huhn FwZ 2
10. Allgemeines
Verhalten - Gehorsam FwZ 1
11. Gehorsamsfächer:
a. Verhalten auf dem Stand FwZ 1
b. Leinenführigkeit FwZ 1
c. Folgen frei bei Fuß FwZ 1
d. Ablegen FwZ 1
(2) Maximale
Punktzahl: 333 Punkte
(3) Minimale
Punktzahl: 150 Punkte
(4) Festzustellen
ist außerdem:
1. Verhaltensweisen
des Hundes während der gesamten Prüfung gegenüber fremden
Personen und anderen Hunden.
2. Schußfestigkeit
bei der Arbeit: an Land und im Wasser.
3. körperliche
Mängel (allgemeine Kondition, Gesundheit, Haarkleid, Gebiß)
Diese Mängel
sind in den Richterbüchern zu vermerken und in die Zensurentafeln
einzutragen.
Übersicht
der Fachgruppen und Fächer:
I. Fachgruppe
Waldarbeit
1. Hasen- oder Kaninchenschleppe
2. Freie Verlorens. und Bringen von 2 St. ausgew. Haarnutzwild
3. Bringen von Hase oder Kaninchen
II. Fachgruppe
Wasserarbeit
1. Schußfestigkeit (ohne Zensur)
2. Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer
3. Bringen der Ente
III. Fachgruppe
Feldarbeit
1. Einweisen auf und Bringen von 2 St. ausgeworfenem Federwild
2. Federwildschleppe
3. Bringen von Federwild
IV. Fachgruppe
Allgemeines Verhalten - Gehorsam, Arbeitsfreude, Führigkeit, Nasengebrauch
A. 1. Allgemeines Verhalten - Gehorsam
2. Verhalten auf dem Stand
3. Leinenführigkeit
4. Folgen frei bei Fuß
5. Ablegen
6. Prüfung der Schußfestigkeit an Land (ohne Zensur)
B. Arbeitsfreude
C. Führigkeit
D. Nasengebrauch
Bestimmungen
für die einzelnen Prüfungsfächer, nach Fachgruppen geordnet,
mit Mindestleistungen und Mindestpunktzahl für jede Fachgruppe
I. Fachgruppe
Waldarbeit
In dieser Fachgruppe
sind folgende Fächer zu prüfen:
1.Hasen- oder Kaninchenschleppe
2.Freie Verlorensuche und Bringen von zwei Stück Haarnutzwild
3.Bringen von Hase oder Kaninchen
Bestimmungen
für die einzelnen Prüfungsfächer, nach Fachgruppen geordnet,
mit Mindestleistungen und Mindestpunktzahlen jeder Fachgruppe
1. Haarwildschleppen
§ 16 Die
Arbeit auf den Haarwildschleppen wird mit Hase oder Kaninchen geprüft.
§ 17
(1) Das Wild
wird von dem mit etwas Bauchwolle bezeichneten Anschuß an einer Leine
mindestens 300 m weit mit Einlegung von zwei stumpfwinkligen Haken geschleppt.
Dann wird das geschleppte Stück bzw. ein anderes Stück der gleichen
Wildart niedergelegt.
(2) Der Führer
kann verlangen, daß seinem Hund das geschleppte Stück zum Bringen
ausgelegt wird. Falls er hiervon Gebrauch machen will, hat er dies den
Richtern vor Beginn der Arbeit mitzuteilen.
(3) Auf Wunsch
des Führers können die Schleppen auch mit einem Stück der
betr. Wildart hergestellt werden. Das geschleppte Stück Wild ist in
jedem Fall vor Beginn der Arbeit von der Schleppleine zu befreien.
(4) Die Haarwildschleppen
gehören zur Waldarbeit, sie sind daher im Wald zu legen. Es ist aber
gestattet, den Anfang einschließlich des ersten Hakens durch übersichtliches
Gelände (Wiesen, Felder, niedrige Kulturen ohne Unterwuchs- aber nicht
über frisch bearbeiteten Acker) zu führen.
(5) Die Schleppen
sind für jeden Hund unmittelbar vor seiner Prüfung von einem
Richter herzustellen, sie sollen möglichst gleichwertig sein. Der
Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen können.
(6) Schleppen
dürfen an einem Tage nicht wiederholt auf demselben Gelände gelegt
werden.
§ 18
(1) Das zum
Bringen bestimmte Stück darf am Ende der Schleppe nicht in eine Bodenvertiefung
oder hinter einen Baum gelegt werden.
(2) Nach dem
Auslegen des Stückes hat sich der Schleppenzieher in Verlängerung
der Schleppe zu entfernen und sich so zu verbergen, daß der Hund
ihn vom abgelegten Stück aus nicht eräugen kann. Dort muß
er, falls die Schleppe mit 2 Stück Wild hergestellt worden ist, das
zweite Stück Wild frei vor sich hinlegen. Er darf dem Hunde nicht
verwehren, das geschleppte Stück zu bringen, falls dieser zu ihm kommt
und es zum Bringen aufnimmt. Er darf erst dann aus der Deckung treten,
wenn die am Anschuß verbliebenen Richter ein Zeichen geben oder er
selbst erkennen kann, daß die Prüfung abgeschlossen ist.
§ 19 Die
Entfernung zwischen den einzelnen Schleppen muß überall mindestens
100 m betragen.
§ 20
(1) Das zur
Schleppe verwandte Haarwild soll möglichst frisch geschossen sein.
Vor allem soll das niedergelegte Stück sauber und darf nicht unansehnlich
sein.
(2)Der Verein
kann von den Führern verlangen, daß sie das gesamte Prüfungswild
mitbringen.
§ 21
(1) Die Richter
sind verpflichtet, dem Führer den markierten Anschuß zu zeigen.
(2) Der Hund
darf die ersten 20 m der Schleppe an der Leine arbeiten, dann muß
der Führer den Hund schnallen und darf nicht weiter folgen.
§ 22
(1) Unter
Arbeit auf den Schleppen ist zu beurteilen, ob und wie der Hund die Schleppe
in nasenmäßiger Verbindung zu ihr hält, ob er finden und
bringen will und ob er das Wild seinem Führer überhaupt zuträgt
(Hin- und Rückweg).
(2) Die Ausführung
des Bringens als reine Dressurleistung, d.h. wie der Hund das Wild aufnimmt,
trägt und abgibt, ist nur unter "Bringen" in der entsprechenden Spalte
für Hase oder Kaninchen zu zensieren.
(3) Wird der
Hund bei der Schleppenarbeit oder beim Bringen durch außergewöhnliche
Umstände gestört, so ist es in das Ermessen der Richter gestellt,
ihm eine neue Arbeit zu gewähren.
§ 23
(1) Der Führer
darf seinen Hund dreimal auf den Schleppen ansetzen. Hierbei ist jede weitere
Beeinflussung nach dem Ansetzen als erneutes prädikatsminderndes Ansetzen
anzusehen. Der Hund, der ein Stück Nutzwild gefunden hat, soll vom
Führer nicht mehr beeinflußt werden. Wirkt der Führer trotzdem
auf den Hund ein, kann die Schleppenarbeit höchstens mit "genügend"
bewertet werden.
(2) Versagt
der Hund auf der Schleppe, einerlei ob er dabei am Stück war oder
nicht, so erhält er in der Zensurentabelle unter Hasen- oder Kaninchenschleppe
das Prädikat "ungenügend".
§ 24 Ein
Hund, der ein gegriffenes, frisch geschossenes oder auf der Schleppe gefundenes
Stück Nutzwild beim erstmaligen Finden nicht bringt, scheidet aus
der Prüfung aus. Das Finden des einen und Bringen des anderen Stückes
wird nicht als Fehler gewertet.
§ 25 Totengräber
und Anschneider müssen von der Weiterprüfung ausgeschlossen werden.
2. Freie Verlorensuche
und Bringen von zwei Stück ausgeworfenem Haarnutzwild
§ 26
(1) Auf einer
Fläche von ca. 50x40m werden zwei Stück Haarnutzwild (2 Stück
Hase oder Kaninchen) außerhalb des Wahrnehmungsbereiches von Führer
und Hund ausgeworfen. Hierzu begibt sich ein Richter -ohne die Arbeitsfläche
zu betreten- von einer 50 m breiten Grundlinie aus in die Tiefe des Geländes.
Er wirft nach seinem Ermessen die beiden Stücke Haarnutzwild von den
kurzen Seiten oder von einer kurzen Seite und der der Grundlinie gegenüberliegenden
langen Seite so in die Deckung, daß der Hund sie mit der Nase finden
muß und erst auf kurze Distanz eräugen kann. Er darf dabei die
Arbeitsfläche nicht umschlagen. Das Einwerfen von den kurzen Seiten
kann auch durch zwei Richter erfolgen. Der bzw. die Richter haben das Gelände
auf dem gleichen Weg zu verlassen, auf dem sie es betreten haben.
(2) Die 2
Stück Wild sollen ca. 30m voneinander und mindestens 20m vom Ansetzpunkt
des Hundes entfernt liegen.
(3) Die Vorbereitung
hat so zu erfolgen, daß der Hund mit Nacken- oder Seitenwind arbeiten
muß. Der Hund muß ungefähr von der Mitte der Grundlinie
aus angesetzt werden. Für die freie Verlorensuche sind Waldflächen
mit guter Bodendeckung, Schonungen oder Dickungen zu wählen.
(4) Jedem
Hund muß ein frischer Revierteil zugewiesen werden. Der Abstand zwischen
den Arbeitsflächen soll 20m betragen.
(5) Während
ein Richter beim Führer bleibt, können sich die anderen Richter
auf der Grundlinie bewegen um die Arbeit des Hundes besser beurteilen zu
können.
§ 27
(1) Der Hund
soll das ihm zugewiesene Gelände gründlich und planmäßig
durchsuchen und dabei zeigen, daß er finden und bringen will. Zu
bewerten ist, wie sich der Hund auf diese Aufgabe einstellt.
(2) Der Führer
darf den Ansetzpunkt nur auf Anordnung des Richters verlassen. Er darf
den Hund bei der Arbeit unterstützen und ihn mehrfach ansetzen. Jedoch
mindern häufige, laute Kommandos die Zensur.
(3) Die Arbeit
ist auf 15 Minuten zu begrenzen.
(4) Ein Hund,
der wahrgenommenes Wild beim erstmaligem Finden nicht selbständig
(d.h. ohne Einwirkung des Führers) oder in 15 Minuten keines der ausgeworfenen
Stücke bringt, scheidet aus der Prüfung aus.
(5) Bringt
der Hund nur ein Stück Wild in 15 Minuten, kann die Arbeit höchstens
mit gut bewertet werden.
§ 28 Greift
der Hund bei der freien Verlorensuche lebendes oder anderes verendetes
Wild als das ausgeworfene und bringt es dem Führer, so ist diese Leistung
dem Verlorensuchen und Bringen eines ausgeworfenen Stück Wildes gleichzusetzen.
3. Bringen
von Hase oder Kaninchen
§ 29 Das
Bringen ist die Art des Aufnehmens, Tragens und Abgebens von sämtlichem
Wild bei der Prüfung auf den Schleppen, beim Verlorenbringen oder
Verlorensuchen.
§ 30
(1) Das korrekte
Aufnahmen und Tragen zeigt sich darin, daß der Hund seinen Griff
nach Art und Schwere des Wildes einrichtet. Fehlerhaft ist sowohl zu starkes
als auch zu zaghaftes Zufassen, Halten und Tragen.
(2) Das korrekte
Abgeben zeigt sich darin, daß der Hund mit dem gebrachten Wild zum
Führer kommt, sich ohne Kommando oder auf einfaches - nicht lautes!
- Kommando des Führers bei ihm setzt und das Wild so lange ruhig im
Fang hält, bis der Führer es ohne hastiges Zugreifen gefaßt
hat und es ihm mit einem entsprechenden Kommando abnimmt.
(3) Knautschen
ist als Fehler zu werten. Hochgradige Knautscher und Rupfer sind auszuschließen.
(4) Das Tauschen
von Wild ist (ausser bei der Schleppenarbeit) als Fehler zu bewerten .
§ 31 Mindestbedingungen
und Mindestpunktzahl für die Waldarbeit
Prüfungsfächer:
Hasen- oder Kaninchenschleppe, Freie Verlorensuche und Bringen von zwei
Stück ausgeworfenem Haarnutzwild, Bringen von Hase oder Kaninchen
Mindestleistung:
"genügend" in allen drei Fächern
Mindestpunktzahl:
35 Punkte
II. Fachgruppe
Wasserarbeit
1. Schußfestigkeit
(ohne Zensur)
2. Verlorensuchen
im deckungsreichen Gewässer
3. Bringen
der Ente
1. Schußfestigkeit
§ 32
(1) Eine erlegte
Ente wird, für den Hund sichtig, möglichst weit ins offene Wasser
geworfen und der Hund zum Bringen aufgefordert. Ein Hund, der nicht innerhalb
einer angemessenen Zeit nach dem ersten Ansetzen das Wasser angenommen
hat, darf nicht weiter geprüft werden.
(2) Während
der Hund auf die Ente zuschwimmt, wird ein Schrotschuß auf das Wasser
in Richtung der Ente abgegeben. Der Hund muß die Ente selbständig
bringen.
(3) Das Bringen
dieser Ente ist zu bewerten.
2. Verlorensuchen
im deckungsreichen Gewässer
§ 33
(1) Das Verlorensuchen
im deckungsreichen Gewässer erfolgt unmittelbar nach der Prüfung
der Schußfestigkeit.
(2) Dazu wird
eine frisch erlegte Ente so in eine Deckung geworfen, daß der Hund
weder das Werfen noch die Ente vom Ufer aus eräugen kann. Die Ente
ist möglichst so zu plazieren, (Insel, gegenüberliegendes Ufer),
daß der Hund über eine freie Wasserfläche in die Deckung
geschickt werden muß.
(3) Dem Führer
wird von einem Ort, der mindestens 30 m von der Ente entfernt ist, die
ungefähre Richtung angegeben, in der die Ente liegt. Der Hund soll
von da aus die Ente selbständig suchen, er muß sie finden und
seinem Führer zutragen.
(4) Der Führer
darf seinen Hund unterstützen und lenken, jedoch mindern dauernde
Einwirkungen oder Schuß bzw. Steinwurf das Prädikat.
(5) Ein Hund,
der in diesem Fach nicht mindestens mit dem Prädikat "genügend"
bewertet wird, darf nicht weiter geprüft werden.
3. Bringen
der Ente
§ 34
(1) Die Ausführung
des Bringens ist nach den Grundsätzen der §§ 29 und 30 zu
beurteilen.
(2) Legt der
Hund die an Land gebrachte Ente ab, - z.B. um sich zu schütteln -
kann er höchstens das Prädikat "gut" erhalten. Verbessert der
Hund seinen Griff, ohne sich zu schütteln, darf er in der Bewertung
nicht herabgesetzt werden. Ebenso ist es kein Fehler, wenn der Hund die
Ente im Fang behält und sich schüttelt.
(3) Bei der
Beurteilung sind alle Bringleistungen des Hundes bei der Wasserarbeit zu
berücksichtigen.
§ 35 Mindestbedingungen
und Mindestpunktzahlen für die Wasserarbeit
Prüfungsfächer:
Schußfestigkeit (wird nicht zensiert), Verlorensuchen im deckungsreichen
Gewässer, Bringen der Ente
Mindestbedingungen:
Schußfestigkeit bestanden,
mindestens "genügende" Leistungen in beiden Fächern
Mindestpunktzahl:
25 Punkte
III. Fachgruppe
Feldarbeit
In dieser Fachgruppe
sind folgende Fächer zu Prüfen:
1.Einweisen
auf und Bringen von 2 St. ausgeworfenem Federwild
2.Federwildschleppe
3.Bringen
von Federwild
Allgemeine
Bestimmungen für die Feldarbeit
§ 36 Für
die Feldarbeit sind ausreichend große Reviere mit guter Bodendeckung
zu wählen, damit eine jagdgemäße Arbeit nach dem Schuß
und eine gründliche Durchprüfung der Hunde gewährleistet
ist.
1. Einweisen
Beim
Einweisen ist jedem Hund ein frischer Revierteil zuzuweisen. Der Abstand
zwischen den Revierteilen soll mindestens 20m betragen.
Der Hund soll
bei dieser Arbeit durch Handzeichen und akustische Befehle seines Führers
möglichst rasch nacheinander zu zwei Stück Federwild der gleichen
Wildart (Fasan, Huhn, Ente) gelenkt werden und muß diese apportieren.
§ 37
(1) In ein
Gelände mit niedrigem Bewuchs ( Gras, Rüben, Rübsen usw.)
mit der Größe von ca. 80 x 40 m werden in die Ecken der langen,
dem Führer gegenüberliegende Seite zwei Stücke Federwild
eingeworfen.
(2) Das Einwerfen
erfolgt von den kurzen Seiten. Dabei haben die das Wild einwerfenden Richter
streng darauf zu achten, daß sie weder die Arbeitsfläche, noch
die Fläche der langen, dem Führer gegenüberliegende Seite
betreten. Das Federwild muß vom Bewuchs verdeckt liegen, so daß
der Hund die Stücke mit der Nase finden muß und sie erst aus
kurzer Entfernung eräugen kann. Der Hund muß im Bewuchs optische
Verbindung mit dem Führer halten können.
(3) Die Arbeit
wird mit Nacken- oder Seitenwind durchgeführt.
(4) Der Hund
darf das Auswerfen des Wildes nicht eräugen.
(5) Der Führer
des Hundes steht in der Mitte der diesseitigen langen Seite. Er beobachtet
das Auswerfen des Wildes zusammen mit einem Richter. Der Führer darf
an seinem Platz stehenbleiben und kann sich den Hund bringen lassen. Er
darf bei der gesamten Einweisearbeit seines Hundes seinen Platz nur auf
Anordnung des Richters verlassen.
(6) Vor Beginn
der Arbeit sagt der Führer dem Richter an, welches Stück Wild
der Hund zuerst bringen soll.
§ 38
(1) Das Einweisen
ist die speziellste Form der Lenkbarkeit. Diese besondere Lenkbarkeit ist
ein typisches Merkmal der Retriever.
Deshalb soll
vorrangig beurteilt werden, wie der Hund den Befehlen seines Führers
Folge leistet und sich durch Handzeichen zum Stück lenken läßt.
Außerdem wird der Finde- und Bringwille des Hundes bewertet.
Der Führer
darf den Hund nach dem erstmaligen Einweisen mehrfach erneut ansetzen,
stoppen und lenken. Jedoch sind andauernde laute Befehle punktmindernd.
Der Hund soll beide Stücke Wild in maximal 15 Minuten bringen. Die
Richter können die Arbeit beenden, wenn sie den Eindruck gewonnen
haben, daß der Hund den Anforderungen nicht genügt.
(2) Bringt
der Hund die Stücke in falscher Reihenfolge, kann die Arbeit höchstens
mit "gut" bewertet werden. Ein Hund, der überwiegend in freier Verlorensuche
zu den Stücken kommt oder innerhalb von 15 min nur ein Stück
gebracht hat, kann für diese Arbeit nur ein "genügend" erhalten.
Ein Hund,
der sich in diesem Fach völlig unlenkbar zeigt, kann die Prüfung
nicht bestehen.
2. Federwildschleppe
§ 39
(1)Die Federwildschleppe
wird mit Huhn, Fasan, Ente oder Taube geprüft
(2) Diese
Schleppe ist von einem Richter 200 m weit auf bewachsenem Boden unter Einfügung
von zwei stumpfwinkligen Haken zu legen.
(3) Die Bestimmungen
für die Arbeit auf den Haarwildschleppen (s. §§ 16 bis 25)
sind sinngemäß anzuwenden.
3. Bringen
von Federwild
§ 40
(1) Die Ausführung
des Bringens ist nach den Grundsätzen der §§ 29 und 30 zu
beurteilen.
(2) Bei der
Beurteilung sind alle Bringleistungen des Hundes am Federwild bei der Feldarbeit
zu berücksichtigen.
§ 41 Mindestbedingungen
und Mindestpunktzahlen für die Feldarbeit
Prüfungsfächer:
Merken, Einweisen, Federwildschleppe, Freie Verlorensuche, Bringen von
Federwild.
Mindestbedingungen:
"genügend" in allen Fächern
Mindestpunktzahl:
40 Punkte
IV. Fachgruppe
Allgemeines Verhalten - Gehorsam, Arbeitsfreude, Führigkeit und Nasengebrauch
In dieser Fachgruppe
sind folgende Fächer zu prüfen oder festzustellen:
A 1. Allgemeines
Verhalten - Gehorsam
2. Verhalten auf dem Stand
3. Leinenführigkeit
4. Folgen frei bei Fuß
5. Ablegen
6. Prüfung der Schußfestigkeit und Hereinkommen auf Pfiff und/oder
Ruf (ohne Zensur)
B Arbeitsfreude
C Führigkeit
D Nasengebrauch
§ 42
Prüfung durch Fachrichtergruppen
(1) Die Fachrichtergruppen
prüfen und beurteilen den Gehorsam in folgenden Fächern.
Waldarbeit:
Allgemeines
Verhalten - Gehorsam, Verhalten auf dem Stand, Leinenführigkeit, Folgen
frei bei Fuß und Ablegen.
Wasserarbeit:
Allgemeines
Verhalten - Gehorsam.
Feldarbeit:
Allgemeines
Verhalten - Gehorsam, Prüfung der Schußfestigkeit und Hereinkommen
auf Pfiff und/oder Ruf ( ohne Zensur)
Prüfung
aller Fächer durch eine Richtergruppe
(2) Das für
die Fachrichtergruppen bei den einzelnen Fachgebieten Gesagte gilt sinngemäß.
Auch hier
haben die Richter sich nicht nur ein Bild über den Gehorsam des Hundes
in allen Prüfungsfächern zu verschaffen, sondern auch gelegentliche
Beobachtungen am arbeitenden und nicht arbeitenden Hunde im Verlauf der
Prüfung zu vermerken.
A. 1.
Allgemeines Verhalten - Gehorsam
§ 43
(1) Der Gehorsam
ist Ausdruck einer sauberen und gründlichen Ausbildung und ist Voraussetzung
für jede jagdliche Brauchbarkeit des Hundes.
(2) Seine
prüfungsmäßige Feststellung während der gesamten Prüfung
ist deshalb unter allen vom Gebrauchshund geforderten Leistungen von größter
Wichtigkeit.
(3) Der Gehorsam
zeigt sich darin, daß sich der Hund während der Arbeit anderer
Hunde ruhig verhält, nicht fortwährend an der Leine zerrt, winselt
oder jault usw. und damit beweist, daß er auch auf der Jagd Führer
und Mitjäger nicht stört.
(4) Hierbei
soll der Retriever stets lenkbar bleiben und auch bei Wildberührung
Gehorsam zeigen. Er soll abstreichendes ober flüchtiges Wild -auch
nach dem Schuß- nicht verfolgen. Bei abstreichendem Federwild soll
der Führer nicht auf den Hund einwirken.
§ 44
(1) Die prüfungsmäßige
Feststellung des Gehorsams der einzelnen Hunde hat im Verlaufe der Prüfung
in allen Prüfungsfächern der 3 Fachgebiete (I.-III) der BLP/R
zu erfolgen, wobei sowohl das Verhalten der zur Zeit aufgerufenen Hunde
wie auch das der nicht arbeitenden Hunde zu bewerten ist.
(2) Ein Hund,
der sich längere Zeit der Einwirkung seines Führer und damit
der Weiterprüfung entzieht, hat keinen Anspruch auf Durchprüfung.
2. Verhalten
auf dem Stand
§ 45
(1) Beim Verhalten
auf dem Stand während des Treibens werden die Führer mit ihren
Hunden - diese angeleint oder frei - als Schützen an einer Dickung
angestellt, während andere Personen die Dickung mit dem üblichen
Treiberlärm durchgehen. Hierbei muß in der Dickung mehrfach
geschossen werden, auch soll der Führer mindestens einmal schießen.
Ist der Führer nicht schußabgabeberechtigt, kann jemand anderes
den Schuß abgeben. Diese Person wird vom Führer bestimmt. Die
Anordnung zur Schußabgabe hat der Richter zu geben.
(2) Der Hund
soll sich bei dieser Prüfung ruhig verhalten, er soll nicht winseln,
soll nicht Hals geben, an der Leine zerren oder ohne Befehl vom Führer
weichen.
(3) Der angeleinte
Hund kann bei dieser Prüfung höchstens das Prädikat "gut"
erhalten.
3. Leinenführigkeit
§ 46
(1) Der angeleinte
Hund soll dem durch Stangenholz oder Kulturen gehenden Führer so folgen,
daß er sich mit der Führleine nicht verfängt und den Führer
nicht am schnellen Vorwärtskommen hindert. Der Führer muß
bei dieser Prüfung mehrfach dicht an einzelnen Stangen oder Bäumen
rechts und links vorbeigehen und mindestens einmal stehenbleiben.
(2) Jedes
Verfangen des Hundes mit der Leine, wie auch jedes Ziehen des Hundes an
der Leine mindert das Prädikat für diese Leistung.
(3) Die Beobachtungen,
welche die Richter im Verlauf der Prüfung bei allen anderen Fächern
hinsichtlich des Benehmens eines Hundes an der Leine machen, sind bei der
Beurteilung dieses Faches zu verwerten.
4. Folgen
frei bei Fuß
§ 47
(1) Das Folgen
frei bei Fuß wird auf einem Wald- oder Pirschweg in der Weise geprüft,
daß der unangeleinte Hund seinem Führer ohne lautes Kommando
dicht hinter oder neben dem Fuß folgt.
(2) Der Führer
soll hierbei in wechselndem Tempo eine Strecke von mindestens 50 m gehen
und muß dabei unterwegs mehrfach stehenbleiben, wobei der Hund ebenfalls
sofort verhalten soll.
5. Ablegen
§ 48
(1) Der Führer
geht mit dem unangeleinten Hund neben oder hinter sich allein zu einem
ihm von den Richtern genau bezeichneten Punkt vor, der mindestens 100 m
von den Zuschauern und den übrigen Führern mit ihren Hunden entfernt
sein muß.
(2) Hier legt
er den Hund frei oder bei einem Gegenstand, z.B. Rucksack, Jagdtasche,
Jagdstock, ab. Dabei gibt er ihm durch Zeichen oder leisen Befehl zu verstehen,
daß er liegen bleiben soll. Alles muß in größter
Stille geschehen.
(3) Es ist
gestattet, den Hund mit der an der Halsung befestigten Leine abzulegen.
In diesem Fall darf jedoch die Leistung höchstens mit "gut" bewertet
werden.
(4) Danach
entfernt sich der Führer pirschend und begibt sich an einen vorher
von den Richtern bezeichneten Punkt, wo ihn der Hund nicht mehr äugen
oder vernehmen kann (mindestens 30 m entfernt). Der Führer soll sich
dabei nicht nach seinem Hund umsehen oder ihm zurufen.
(5) Hier gibt
er zwei Schrotschüsse in einem Abstand von mindestens 10 Sekunden
ab.
(6) Der Hund
hat hierbei auf seiner Stelle zu bleiben, bis er vom Führer dort abgeholt
wird. Verläßt er diese, winselt er oder gibt er Laut, so ist
diese Leistung mit "ungenügend" zu bewerten. Der Hund darf jedoch
den Kopf hochhalten, er darf sich auch auf der Vorderhand aufrichten. Ein
Abweichen bis zu 5m gilt nicht als Verlassen der Stelle, mindert aber das
Prädikat
(7) Auf dem
Rückweg holt der Führer seinen Hund ab, der am Platz verharren
muß und leint ihn an.
(8) Jagdmäßiges
Verhalten des Führers und Ruhe des Hundes entscheiden das Prädikat
für dieses Prüfungsfach.
6. Schußfestigkeit
und Hereinkommen auf Ruf und/oder Pfiff
§ 49
(1) Zur Prüfung
der Schußfestigkeit schnallt der Führer seinen Hund. Während
der Hund frei läuft oder sucht, sind in seiner Nähe (30 bis 50
Meter) mindestens zwei Schrotschüsse mit einem Zeitabstand von wenigstens
20 Sekunden abzugeben. Läßt sich das Verhalten des Hundes nicht
sicher beurteilen, so ist die Probe frühestens nach 30 Minuten zu
wiederholen.
(2) Schußempfindlichkeit
ist das Erschrecken vor dem Knall des Schusses. Dieses Erschrecken kann
sich in verschiedenen Graden äußern.
a). leichte
Schußempfindlichkeit: Es ist nur eine allgemeine Einschüchterung
feststellbar, ohne daß der Hund sich bei der Weiterarbeit stören
läßt.
b). Schußempfindlichkeit
(einfache): Der Hund sucht unter Zeichen der Ängstlichkeit die Nähe
seines Führers, nimmt aber innerhalb einer Minute die Arbeit wieder
auf.
c). starke
Schußempfindlichkeit: Die Arbeitsverweigerung und das Beeindrucktsein
dauert länger als eine Minute an, übersteigt aber nicht 5 Minuten.
d). Schußscheue:
Arbeitsverweigerung länger als 5 Minuten oder der Hund sucht keinen
Schutz beim Führer sondern reißt aus und versucht sich der Einwirkung
des Führers zu entziehen.
(3) Stark
schußempfindliche, schuß- und handscheue Hunde können
die Prüfung nicht bestehen.
(4) Auf Veranlassung
der Richter hat der Führer seinen Hund heranzurufen und/oder zu pfeifen
und ihn anzuleinen. Hunde, die nicht auf Ruf und/oder Pfiff zum Führer
kommen, können die Prüfung nicht bestehen. Eine Zensur wird in
diesem Fach nicht vergeben.
(5) Die hinsichtlich
der Schußfestigkeit getroffene Feststellung ist in die Zensurentafel
( Formblatt J2 ) einzutragen.
B. Arbeitsfreude
§ 50
(1) Ein typisches
Merkmal der Retriever ist ihre anlagebedingte, große unermüdliche
Arbeitsfreude. Sie zeigt sich darin, daß der Hund stets mit Interesse,
freudig und der Aufgabe angemessen zügig seine ihm zugewiesene Arbeit
erledigt.
(2) Bei der
Beurteilung der Arbeitsfreude kommt es auf die durch Charakter und Anlagen
bedingte Arbeitslust und auf den Arbeitswillen an, den der Hund in allen
Fächern zeigt.
(3) Mangel
an Arbeitsfreude: Ein Hund, der sich aus Mangel an Arbeitsfreude unlustig
und ohne Interesse und Freude zeigt, ist auf der Jagd kein vollwertiger
Gehilfe seines Führers. Hunde, die dem Befehl des Führers zwar
nachkommen, aber ohne Arbeitswille und ohne Interesse und Lust an der Arbeit
sind zwar führig aber nicht arbeitsfreudig. Mit einer solchen Arbeitsunlust
darf nicht das Zwangsgefühl (der Druck) verwechselt werden, unter
welchem mancher Hund nach Abschluß einer Zwangsdressur noch stehen
kann.
(4) Die Arbeitsfreude
des Hundes ist in jedem Fach festzuhalten und es ist daraus eine Gesamtzensur
zu bilden.
C. Führigkeit
§ 51 Die
Führigkeit zeigt sich in dem Bestreben des Hundes , mit dem Führer
Verbindung zu halten.
D. Nasengebrauch
§ 52
(1) Der Gebrauch
der Nase ist sorgfältig zu beurteilen.
(2) Die feine
Nase zeigt sich im raschen Finden des ausgelegten Wildes, im frühzeitigen
Wahrnehmen und Anzeigen von Witterung, auf der Schleppspur in der Reaktion
beim Verlieren, Kreuzen und Wiederfinden derselben.
§ 53 Mindestbedingungen
und Mindestpunktzahl für die Fachgruppe Allgemeines Verhalten - Gehorsam
Prüfungsfächer:
Allgemeines Verhalten - Gehorsam, Verhalten auf dem Stand, Leinenführigkeit,
Folgen frei bei Fuß und Ablegen, sowie Schußfestigkeit und
Hereinkommen ohne Zensur
Mindestbedingung:
In den Fächern Folgen frei bei Fuß,Allgemeines Verhalten-Gehorsam
und Leinenführigkeit mindestens "genügend"
Mindestpunktzahl:
20 Punkte
Für die
Fächer Arbeitsfreude, Führigkeit und Nasengebrauch gibt es keine
Mindestbedingungen und keine Mindestpunktzahlen.
Richter und
Richtersitzung
Verbandsrichter
des DRC
§ 54 Es
ist höchste Aufgabe der Richter, nervenfeste, arbeitsfreudige leichtführige
und gehorsame Hunde mit ihren für den Jagdgebrauch notwendigen Leistungen
und Anlagen festzustellen und sie nervenschwachen, arbeitsunlustigen und
schwerführigen Hunden mit schlechtem Gehorsam voranzusetzen. Hierzu
ist eine gründliche Durchprüfung aller Fächer gemäß
den Bestimmungen dieser BLP/R unbedingt erforderlich.
§ 55
(1) Das einwandfreie
Ergebnis jeder Prüfung hängt von der Qualität der Verbandsrichter
ab, deshalb müssen alle Richter erfahrene Jäger und Gebrauchshundführer
sein und müssen vom Verband durch die Eintragung in seine Richterliste
anerkannt sein.
(2) Die Richter
werden vom Vorstand der veranstaltenden Landesgruppe oder vom Prüfungsleiter
bestimmt.
(3) Nur in
Ausnahmefällen darf bei nicht vorauszusehendem Ausfall eines Richters
ein erfahrener Jäger, der auch Gebrauchshundführer ist, als Ersatz
- "Notrichter" - neben einem Verbandsrichter und einem Verbandsrichter
des DRC in einer Richtergruppe eingesetzt werden. Dieser Einsatz ist im
Formblatt J3 (Prüfungsleiterbericht) zu begründen.
(4) Über
die Anerkennung der Gründe für den Einsatz eines Notrichters
entscheidet das Verbandspräsidium des JGHV.
§ 56
(1) Bei einer
BLP/R müssen die Obleute der einzelnen Gruppen Verbandsrichter des
DRC sein.
(2) Darüber
hinaus soll ein weiterer Richter in jeder Gruppe Verbandsrichter des DRC
sein.
(3) Alle Richter
müssen mit den Bestimmungen der BLP/R genau vertraut sein.
(4) Innerhalb
der Richtergruppe entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
das Urteil des Obmannes den Ausschlag.
(5) Der Obmann
trägt für seine Richtergruppe die Verantwortung, daß die
Bestimmungen der PO genau eingehalten und sinnvoll ausgelegt werden. Der
Obmann ist der alleinige Sprecher der Gruppe. Die übrigen Richter
dürfen dritten Personen gegenüber nur dann Erklärungen in
Bezug auf die Prüfung abgeben, wenn der Obmann damit einverstanden
ist.
(6) Sobald
ein Arbeitsgang eines oder mehrerer Hunde abgeschlossen ist und die Richtergruppe
ihre Feststellungen abgestimmt hat, soll der Obmann oder ein von ihm beauftragter
Richter eine wertende Darstellung der von dem Hund gezeigten Arbeiten gegenüber
Führer und Korona abgeben (offenes Richten).
(7) Wird ein
Richter in seiner Richtergruppe überstimmt und widerspricht seiner
Meinung nach das Urteil dem Sinn und Inhalt der PO, so hat er diesen Tatbestand
in der anschließenden Richtersitzung vorzutragen. Die Verkündung
des Urteils ist bis dahin aufzuschieben.
§ 57 Als
Obmann einer Richtergruppe soll nur ein Richter tätig sein, der mehrere
selbst abgerichtete und geführte Hunde ins DGStB oder ins Gebrauchshundestammbuch
des DRC gebracht hat.
§ 58 Es
ist nicht zulässig, daß ein Richter den Hund eines Familienangehörigen
(z.B. Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten, Lebensgefährten), einen
eigenen, einen von ihm abgerichteten oder von ihm gezüchteten Hund
richtet. Gleiches gilt für die Nachkommen der ersten Generation seines
eigenen Zuchtrüden.
§ 59 Ein
Prüfungsleiter darf auf der von ihm geleiteten Prüfung keinen
Hund führen.
Richtersitzung
§ 60 Liegt
ein Fall nach § 56 Abs. 7 vor, muß die Richtersitzung unter
dem Vorsitz des Prüfungsleiters oder eines besonders bestimmten verantwortlichen
Richters abgehalten werden, sobald die Durchprüfung aller Hunde beendet
ist.
§ 61
(1) Die einzelnen
Fachrichtergruppen haben vor Beginn der Richtersitzung die Prädikate
für die von ihnen geprüften Hunde festzustellen unter dem Vorbehalt
einer Ergänzung ihres Urteils über die Gehorsamsfächer und
gelegentliche Bringleistungen. Eine nachträgliche Änderung der
ohne Vorbehalt bekanntgegebenen Zensuren ist nur bei falscher Anwendung
der Prüfungsordnung möglich.
(2) In der
Richtersitzung werden von den Obleuten die erteilten Prädikate verlesen.
Hierbei haben die Obleute anderer Fachrichtergruppen die von ihnen festgestellten
Leistungen der einzelnen Hunde in den Gehorsamsfächern und den Fächern
Arbeitsfreude, Führigkeit und Nasengebrauch für die endgültige
Bildung der Prädikate in diesen Fächern durch die zuständige
Richtergruppe mitzuteilen.
(3) Die Prädikate
der während der Prüfung ausgeschiedenen Hunde sind in der Richtersitzung
ebenfalls zu verlesen. Hierbei müssen die betreffenden Richterobleute
den Grund nennen, weshalb und in welchem Fach die Hunde ausgeschieden sind.
§ 62
(1) Bei der
Verlesung der Prädikate wird hinter jedem Prädikat die entsprechende
Leistungsziffer genannt, die in die Zensurentabelle einzutragen ist.
(2) In der
Richtersitzung stellt gelegentlich dieser Verlesung festgestellt, ob der
betreffende Hund die Mindestpunktzahl erreicht und die Mindestbedingungen
für das Bestehen der BLP/R erfüllt hat.
(3) Schließlich
erfolgt nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl die Einstufung
sämtlicher auf der betreffenden BLP/R geführten Hunde.
(4) Suchensieger
ist der Hund mit der höchsten Punktzahl
(5)Falls zwei
Hunde die gleiche Punktzahl erreicht haben, entscheidet in der Reihenfolge
die erreichte Punktzahl beim "Einweisen" und danach das Alter des Hundes.
§ 63 In
der Richtersitzung wird entsprechend der Reihenfolge dieser Einstufung
die Verleihung der Clubmedaillen in Silber und Bronze vorgenommen.
§ 64
(1) Die in
der Richtersitzung für jeden Hund festgestellten Zensuren sind in
Formblatt J2 b (Zensurentabelle) einzutragen, das von mindestens zwei Richtern
und dem Prüfungsleiter zu unterschreiben ist.
(2) Der Prüfungsleiter
ist dafür verantwortlich, daß diese Eintragung bei allen zur
Prüfung angetretenen Hunden, auch bei denen, die BLP/R nicht bestanden
haben, in diesem Fall mit dem Vermerk "nicht bestanden" und mit Angabe
des Grundes in Worten, erfolgt.
(3) Falls
die Ahnentafel eines Hundes nicht vorliegt, dürfen weder Zensurentabelle,
noch Geld- oder Sachpreise ausgehändigt werden.
(4) Die Zensurentabelle
und Ahnentafeln bzw. Leistungshefte sind sofort bei oder nach der Preisverteilung
dem Führer jedes Hundes auszuhändigen.
Berichterstattung
§ 65 Der
Prüfungsleiter muß innerhalb von drei Wochen nach der Prüfung
der Geschäftsstelle des DRC die Prüfungsunterlagen einreichen.
§ 66
(1) Der Prüfungsleiter
muß folgende sorgfältig und leserlich (Maschinenschrift) ausgefüllte
Formblätter einsenden:
1. das Formblatt
J1 (Nennungen) aller angemeldeten Hunde
2. jeweils
2 Durchschläge der Formblätter J2b (Zensurentafeln) aller geprüften
Hunde
3. Jeweils
das Formblatt J3 ( Prüfungsleiterbericht ) und jeweils 3 Durchschläge
des Formblattes J3b Ergebnisbericht ( die Zusammenstellung der Zensuren
aller Hunde in der Reihenfolge der Einstufung ).
(2) Diese
4 Formblätter enthalten alle Angaben, die die Geschäftsstelle
des DRC für die Eintragung in das DRC-GStB benötigt. Sie sind
wegen ihrer Bedeutung in allen vorgedruckten Spalten sorgfältig auszufüllen.
Weitere Vermerke und Angaben sind auf ihnen nicht einzutragen.
(3) Auf diesen
Formblättern müssen vollständig und leserlich (Maschinenschrift)
alle Fragen beantwortet werden.
(4)Die Geschäftsstelle
des DRC muß dem Prüfungsleiter unvollständige, fehlerhafte
oder unleserliche Formblätter zur Berichtigung zurückgeben.
§ 67 Die
Geschäftsstelle des DRC muß bei den allgemeinen Angaben über
die einzelnen Vereinsgebrauchsprüfungen der zur Prüfung angetretenen,
aber nicht bestandene Hunde mit ihrem Namen und ihrer Zuchtbuchnummer und
mit Angabe des Grundes ihres Ausscheidens aufführen.
§ 68 Prüfungsleiter
und Veranstalter tragen gemeinsam die volle Verantwortung dafür, daß
die Prüfungsberichte innerhalb der festgesetzten Frist bei der Geschäftsstelle
des DRC eingehen.
§ 69 Der
Obmann für das Prüfungswesen des DRC legt dem Stammbuchamt des
JGHV das druckfertige Manuskript über die im DGStB einzutragenden
BLP/R spätesten bis zum 15. November des Prüfungsjahres vor.
In diesem Manuskript sind auch die zur Prüfung angetretenen, aber
durchgefallenen Hunde mit ihrem Namen und ihrer Zuchtbuchnummer und mit
der Angabe des Grundes ihres Ausscheidens anzuführen. Für die
durchgeprüften Hunde ist die eventuelle Gebrauchshundestammbuchnummer
des DRC anzugeben.
Ordnungsvorschriften
§ 70
(1) Voraussetzung
für eine gewissenhafte und sorgfältige Durchführung der
Bringleistungsprüfung sind große, Reviere mit guter Deckung
für die Feld- und Waldarbeit. Zugleich muß ein ausreichen großes
Wassergelände mit dichtem Deckungsgürtel zur Verfügung stehen.
(2) Die Veranstalter
müssen bei der Auswahl der Prüfungsreviere dafür Sorge tragen,
daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Zahl
der für eine BLP/R zuzulassenden Hunde hat mit den vorhandenen Revier-
und Wildverhältnissen im Einklang zu stehen.
(4) Bei der
Durchführung der Prüfung ist alles Wild so zu verwahren und zu
transportieren, daß es artfremde Gerüche nicht annehmen kann.
§ 71
(1) Der Prüfungsleiter
trägt gemeinsam mit den veranstaltenden Landesgruppen des DRC die
volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
jeder BLP/R.
(2) Prüfungen,
die nicht nach den Richtlinien und Vorschriften dieser BLP/R durchgeführt
sind, können nicht anerkannt werden.
§ 72
(1) Die Meldung
eines Hundes verpflichtet zur Zahlung von Nenngeld, auch wenn der betreffende
Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis
zum festgesetzten Meldeschluß widerrufen.
(2) Falls
das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Nennungsschluß
eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
(3) Es besteht
kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes für gemeldete, aber
nicht erschienene Hunde.
§ 73
(1) Heiße
Hündinnen werden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Prüfungsleiters
zur Teilnahme an der BLP/R zugelassen.
(2) Die Führer
heißer Hündinnen sind verpflichtet, dem Prüfungsleiter
und ihren Richtern vor Beginn der Prüfung Mitteilung von der Hitze
ihrer Hündin zu machen.
(3) Prüfungsleiter,
Richter und Führer haben dafür Sorge zu tragen, das die Leistungen
anderer teilnehmender Hunde nicht durch die Anwesenheit einer heißen
Hündin beeinträchtigt werden.
§ 74
(1) Die Führer
müssen auf der BLP/R mit Gewehr und einer ausreichenden Zahl Patronen
ausgerüstet sein und den gültigen Jagdschein mit sich führen.
(2) Führer,
die keinen Jagdschein besitzen und zur Prüfung zugelassen worden sind,
müssen dem Prüfungsleiter vor Beginn der Prüfung einen ausreichenden
Haftpflichtschutz für ihren Hund nachweisen. Erforderliche Schüsse
müssen von einer dazu befugten Person abgegeben werden.
(3) Führer,
die selbst nicht berechtigt sind einen Schrotschuß abzugeben oder
dies nicht zu tun wünschen und die einen Richter mit dem Schuß
beauftragen, haften für diesen Schuß, als hätten sie ihn
selbst abgegeben (dies gilt besonders für Verletzungen des eigenen
Hundes, die nicht fahrlässig herbeigeführt wurden).
§ 75 Das
Führen von Hunden mit Dressurhilfsmitteln ist nicht zulässig.
§ 76 Alle
an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen
des Prüfungsleiters, der Richter und der Ordner Folge leisten. Sie
dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen
die Richter nicht bei der ordnungsgemäßen Durchprüfung
der Hunde behindern.
§ 77 Erfüllt
ein Hund in einer Fachgruppe nicht die geforderten Mindestbedingungen oder
erreicht er nicht die festgesetzte Mindestpunktzahl, so soll er nicht von
der Weiterprüfung ausgeschlossen werden, falls die Möglichkeit
besteht, daß er die jagdliche Brauchbarkeit erreichen kann.
§ 78
(1) Die Hunde,
welche die Mindestbedingungen einer Fachgruppe nicht erfüllen oder
die festgesetzte Mindestpunktzahl nicht erreichen, sind von der Weiterprüfung
auszuschließen.
(2) Von der
Weiterprüfung auszuschließen sind in jedem Fall:
- Anschneider
- Totengräber
- Versager
am Nutzwild
- Hasenhetzer
- völlig
ungehorsame Hunde
- schuß-,
hand- und wildscheue Hunde
- wesensschwache
Hunde
- Blinker
- hochgradige
Rupfer und Knautscher
- Versager
bei der Wasserarbeit
§ 79 Von
der Prüfung können ferner unter Verlust des Nenngeldes ausgeschlossen
werden:
1. Hunde über
die bei der Nennung wissentlich falsche Angaben gemacht wurden.
2. Hunde die,
ohne zur Arbeit aufgerufen zu sein, im Prüfungsgelände frei umherlaufen.
3. Hunde die
beim Aufruf nicht anwesend sind.
4. heiße
Hündinnen, deren Führer dem Prüfungsleiter wissentlich die
Hitze verschweigen oder Hunde, deren Führer sich den besonderen Anordnungen
des Prüfungsleiters und der Richter nicht fügen.
5. Hunde,
deren Führer durch ihr Verhalten vor, während und nach der Prüfung
dem Ansehen des Jagdgebrauchshundewesens schaden (Verstoß gegen Waidgerechtigkeit
und Tierschutzbestimmungen, Beleidigungen von Richtern oder Vereinsfunktionären
etc.).
§ 80 Jeder
Führer kann von dem Prüfungsleiter, unmittelbar nachdem das Gesamtergebnis
der Prüfung feststeht, Auskunft über die Zensuren seines Hundes
verlangen.
§ 81 Die
Bestimmungen hinsichtlich eines Einspruches sind in der Einspruchsordnung
niedergelegt, welche der VGP/O als Anhang II, beigefügt ist.
§ 82 Jeder
Versuch, eine Entscheidung der Richter oder eine auf einen Einspruch erfolgte
Entscheidung der Einspruchskammer nachträglich anzufechten, kann,
ebenso wie jede die Unparteilichkeit der Verbandsrichter angreifende unberechtigte
Kritik vom DRC durch den Verlust der Mitgliedschaft oder das Verbot des
Führens beim DRC auf Zeit oder für immer, geahndet werden. Das
Ergebnis eines solchen Verfahrens ist dem Geschäftsführer JGHV
mitzuteilen.
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