Bringleistungsprüfung 


Ordnung für die Bringleistungsprüfung für Retriever (BLP/O)


Inhaltsverzeichnis 

Zweck der Bringleistungsprüfung für Retriever

Präambel

Veranstaltung der Bringleistungsprüfung

Allgemeines §§ 1 - 4

Art der Durchführung § 5

Ausschreibung und Prüfungsleiter §§ 6 u. 7

Meldung §§ 8 – 12

Durchführung der Bringleistungsprüfung

Muß- und Sollbestimmungen § 13

Prädikate und Leistungsziffern §§ 14 u. 15
 
 
 

Bestimmungen für die einzelnen Prüfungsfächer
 

Fachgruppe Waldarbeit

Allgemeines

Haarwildschleppen §§16 - 25

Freie Verlorensuche und Bringen von Haarnutzwild §§ 26 - 28

Bringen von Hase oder Kaninchen §§ 29 - 30

Mindestbedingungen und Mindestpunktzahlen § 31
 
 

Fachgruppe Wasserarbeit

Allgemeines

Schußfestigkeit § 32

Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer § 33

Bringen der Ente § 34

Mindestbedingungen und Mindestpunktzahlen § 35
 
 

Fachgruppe Feldarbeit

Allgemeines § 36

Einweisen §§ 37 - 38

Federwildschleppe § 39

Bringen von Federwild § 40

Mindestbedingungen und Mindestpunktzahlen § 41
 
 

Fachgruppe Allgemeines Verhalten - Gehorsam, Arbeitsfreude, Führigkeit und Nasengebrauch

Allgemeines § 42

Allgemeines Verhalten - Gehorsam §§ 43 u. 44

Verhalten auf dem Stand § 45

Leinenführigkeit § 46

Folgen frei bei Fuß § 47

Ablegen § 48

Schußfestigkeit und Hereinkommen auf Ruf und/oder Pfiff § 49

Arbeitsfreude § 50

Führigkeit § 51

Nasengebrauch § 52

Mindestbedingungen und Mindestpunktzahlen § 53
 
 
 

Richter und Richtersitzung

Allgemeines §§ 54 und 55

Richtergruppen §§ 56 – 59

Richtersitzung §§ 60 – 64
 
 
 

Berichterstattung

Formblätter und Prüfungsberichte § 65 – 69
 
 
 

Ordnungsvorschriften 

Revier und Wild § 70

Verantwortlichkeit § 71

Nenngeld § 72

Heiße Hündinnen § 73

Jagdschein § 74

Zuschauer § 76

Ausschluß §§ 77 - 79

Prüfungsergebnis § 80

Einspruch § 81

Verlust der Mitgliedschaft § 82
 
 


Ordnung für die Bringleistungsprüfung für Retriever (BLPO) 
des Deutschen Retriever Club e.V. 
(gültig ab dem 15.06.97 und beschlossen für drei Jahre)



Zweck der Bringleistungsprüfung für Retriever (BLP/R)

 Die BLP/R ist eine Zucht- und Leistungsprüfung. Sinn und Aufgabe der Prüfung ist es, den jungen Retriever im Hinblick auf seine natürlichen Anlagen, auf seine Verwendung für die Arbeit nach dem Schuß, auf seinen Gehorsam ohne Wildberührung und auf seine allgemeine Wesensfestigkeit zu beurteilen.
Die jagdethische Forderung weist dem Retriever seine Hauptaufgabe in der Arbeit nach dem Schuß zu. Darum haben die Richter ihr besonderes Augenmerk auf die Feststellung der Anlagen und Eigenschaften zu richten, die den sicheren Verlorenbringer befähigen und auszeichnen, nämlich sehr gute Nase, gepaart mit Finder- und Arbeitswillen und Wesensfestigkeit, die sich in der Ruhe, Konzentration und im Durchhaltewillen bei der Arbeit zeigt.
Es muß die höchste Aufgabe der Richter sein, die Retriever zu erkennen und herauszustellen, die durch ihre Anlagen für die Zucht des Jagdgebrauchshundes besonders wertvoll sind.
Bei der BLP/R sind also auch neben der gezeigten Leistung des Hundes dessen Anlagen mit in die Urteilsfindung einzubeziehen. Die Ausbildung des Jagdhundes soll zum Zeitpunkt der Prüfung abgeschlossen sein. 

Veranstaltung der Bringleistungsprüfung

§ 1 Die Durchführung der BLP/R obliegt den Landesgruppen des DRC. 

§ 2 Die BLP/R wird möglichst im Herbst an einem Tag durchgeführt. 

§ 3 
(1) Zu einer BLP/R dürfen nicht mehr als 20 Hunde zugelassen werden.
(2) Die Eintragung im Zuchtbuch des zuständigen, vom JGHV anerkannten Zuchtvereins ist Voraussetzung für die Zulassung eines Hundes zur BLP/R.
(3) Im Ausland gezüchtete Hunde können zur Vereinsprüfungen zugelassen werden, wenn 
     1. ihre Ahnentafeln von einer der FCI angehörigen Organisation ausgestellt sind und sie
     2. einer Rasse angehören, die von einem dem JGHV angeschlossenen Zuchtverein betreut wird oder wenn die Rasse nachweislich zur Jagd gezüchtet und eingesetzt wird.
(4) Der Nachweis muß von der der FCI angehörenden Organisation des betr. Landes ausgestellt werden. 

§ 4 
(1) Hunde, die im gleichen Kalenderjahr gewölft sind, dürfen zur BLP/R nicht zugelassen werden.
(2) Der DRC darf bei selbständiger Abhaltung einer BLP/R die Zulassung auf Hunde seiner Zucht beschränken.
(3) Ein Hund darf höchstens zweimal auf einer BLP/R geführt werden. 

§ 5 Die BLP/R wird so durchgeführt, daß eine Richtergruppe die ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern prüft oder es wird in Fachrichtergruppen gerichtet. Eine Richtergruppe kann bis zu fünf Hunden pro Tag prüfen. 

§ 6 
(1) Die eine BLP/R veranstaltenden Landesgruppen oder Vereine müssen die beabsichtigte Prüfung rechtzeitig mit Termin und Bedingungen im Vereinsorgan ausschreiben.
(2) Die Zuchtbuch- und evtl. DGStB-Nummer des gemeldeten Hundes, sowie die der Eltern sind im Programm der Prüfung aufzuführen. Die Übereinstimmung der Tätowier-Nr. mit der Eintragung auf der Ahnentafel ist zu prüfen. 

§ 7 Die Veranstalter müssen einen verantwortlichen Prüfungsleiter für die Vorbereitung und Durchführung der BLP/R bestimmen. Ein Prüfungsleiter muß anerkannter Verbandsrichter des DRC sein. 

§ 8 
(1) Die Meldung zu einer BLP/R ist durch den Eigentümer oder den Führer des betreffenden Hundes einzureichen.
(2) Der Führer eines Hundes muß den Besitz seines gültigen Jagdscheines nachweisen. Teilnehmer an Ausbildungskursen zum Erwerb eines Jagdscheines sind nicht mit Jagdscheininhabern gleichzusetzen. Der Prüfungsleiter kann Hunde aus züchterischen oder jagdlichen Gründen zur Prüfung zulassen. Aus züchterischen Gründen dürfen nur Hunde mit DRC-Ahnentafeln oder Übernahmeahnentafeln zugelassen werden. Für diese Hunde sind die übrigen Voraussetzungen zur Zuchtzulassung mit der zur Zeit der Prüfung gültigen Augenuntersuchung nachzuweisen. Aus jagdlichen Gründen dürfen Hunde zugelassen werden, wenn von dem Revierinhaber, in dessen Revier der zur Prüfung gemeldete Hund eingesetzt wird, eine entsprechende Bescheinigung spätestens bis zum Meldeschluß der jeweiligen BLP/R vorliegt. Die Eigenschaft des Unterzeichners als Revierpächter oder Eigenjagdbesitzer muß durch Gegenzeichnung und Stempel des örtlichen Vertreters der Jägerschaft (z. B. Hegeringleiter) oder durch Vorlage des Jagdpachtvertrages nachgewiesen werden.
(3) Eigentümer und Führer unterwerfen sich mit der Abgabe der Meldung den Bestimmungen der PO. Der Führer des Hundes muß vor Prüfungsbeginn dem Prüfungsleiter die Ahnentafel und ggf. das Leistungsheft und den Impfpaß des Hundes - mit Nachweis der vom Gesetzgeber, dem JGHV und den Veranstaltern vorgeschriebenen, rechtzeitigen und noch wirksamen Impfungen - aushändigen. Geschieht dies nicht, besteht unter Verfall des Nenngeldes kein Anspruch auf Durchprüfung des betreffenden Hundes. 

§ 9 
(1) Für die Anmeldung eines Hundes ist das Formblatt J1 des DRC (Nennung) zu benutzen.
(2) Die Angaben auf dem Formblatt müssen mit der Ahnentafel des Hundes übereinstimmen und sind mit Schreibmaschinenschrift sorgfältig und vollständig einzutragen und vom Prüfungsleiter zu überprüfen.
(3) Unvollständig ausgefüllte oder unleserliche Formblätter muß der Prüfungsleiter zurückgeben oder ergänzen.
(4) Der Nennung sind eine Ablichtung der Ahnentafel und ggf. des Leistungsheftes beizufügen.  

§ 10 Der Eigentümer eines gemeldeten Hundes soll Mitglied eines dem JGHV angeschlossenen Vereins sein. 

§ 11 Der DRC darf als Veranstalter die Nennberechtigung auf seine eigenen Mitglieder beschränken. 

§ 12 Ein Führer darf auf einer BLP/R nicht mehr als zwei Hunde führen. 

Durchführung der Bringleistungsprüfung 
Bewertung

§ 13 Muß- und Sollbestimmungen 
(1) Diese PO enthält "Muß"- und "Soll"-Bestimmungen.
(2) Die Mußbestimmungen sind, auch in der negativen Form - z.B. "darf nicht" - bei der Durchprüfung der Hunde, aber auch hinsichtlich aller anderen Bestimmungen dieser PO, unbedingt und in allen Einzelheiten zu befolgen.
(3) Ein Hund, welcher eine Mußbestimmung nicht erfüllt, kann in dem betreffenden Fach nur das Prädikat "ungenügend" erhalten. 
(4) Die Nichterfüllung einer Sollbestimmung über die Leistung eines Hundes hat eine entsprechende Minderung des Prädikats zur Folge. 

§ 14 Prädikate und Leistungsziffern
(1) Für die in einem Fach gezeigte hervorragende, sehr gute, gute, genügende, mangelhafte oder ungenügende Leistung ist eine entsprechende Punktzahl zu erteilen.
(2) Die Verbandsrichter haben über jeden Arbeitsgang eines Hundes Notizen zu machen. 
(3) Den einzelnen Prädikaten entsprechen folgende Punkte:
 

hervorragend
 
12 Punkte
11 Punkte
sehr gut
 
 
10 Punkte
09 Punkte
08 Punkte
gut
 
 
07 Punkte
06 Punkte
05 Punkte
genuegend
 
 
04 Punkte
03 Punkte
02 Punkte
mangelhaft 01 Punkt
nicht geprueft --

(4) Vor der Vergabe von Arbeitspunkten ist zunächst das Prädikat festzulegen. Erst dann erfolgt innerhalb des Prädikats die Einstufung nach Punkten. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß ein glattes "sehr gut" ohne jeden Punktabzug 10 Punkten entspricht. Ein glattes "gut" ergibt 7 Punkte, ein glattes "genügend" 4 Punkte. 11 Punkte sind mehr als ein glattes "sehr gut" und sollen nur vergeben werden, wenn der Hund im betreffenden Anlage- und Leistungsfach wirklich überzeugend gearbeitet hat. Bei den Abrichtefächern dürfen im Bereich "sehr gut" höchstens 10 Punkte vergeben werden.
(5) Das Prädikat "hervorragend" mit 12 Punkten darf nur ausnahmsweise für wirklich hervorragende Leistungen, die der Hund unter erschwerten Umständen gezeigt hat, vergeben werden. Eine Vergabe für Schleppen-, Bring- und Gehorsamsfächer ist nicht zulässig.
(6) Die Bewertung mit 12 Punkten ist in jedem Einzelfall in der Richtersitzung mündlich zu begründen.
(7) Der Richterobmann hat in jedem Fach aus den Punkten aller Richter seiner Gruppe eine Durchschnittzahl zu ermitteln. Ergibt sich dabei keine ganze Zahl, so ist bei Bruchteilen von weniger als die Hälfte die Punktzahl nach unten abzurunden, bei der Hälfte und mehr aufzurunden.
(8) Die ermittelte Durchschnittspunktzahl hat der Richterobmann in das Formblatt J4 einzutragen.  

§ 15 Urteilsziffern = Punktzahlen 
(1) Die für die einzelnen Fächer erteilten Leistungsziffern (LZ) werden mit einer Fachwertziffer (FwZ) multipliziert, deren Höhe der Bedeutung und der Schwierigkeit des betreffenden Prüfungsfaches entspricht.
(2) Aus dieser Multiplikation ergibt sich die Urteilsziffer (UZ), sie ist also für jedes Fach das Produkt aus dem Wert der Leistung und der Bedeutung dieses Faches.
(3) Die Urteilsziffer ist gleich der Punktzahl, nach deren Höhe die Einstufung des Hundes erfolgt.

Anlagefächer:
1. Freie Verlorens. u. Bringen von 2 St. ausgew. Haarnutzwild   FwZ 3 
2. Wasserarbeit: Verlorensuche im deckungsr. Gewässer FwZ 3 
3. Führigkeit FwZ 2 
4. Arbeitsfreude FwZ 3 
5. Nasengebrauch FwZ 2 

Abrichtefächer:
6. Einweisen auf und Bringen von 2 St. ausgew. Federwild     FwZ 3 
7. Federwildschleppe FwZ 3 
8. Haarwildschleppe FwZ 2 
9. Art des Bringens    a. Hase oder Kanin FwZ 2 
                              b. Ente FwZ 2 
                              c. Fasan oder Huhn FwZ 2 
10. Allgemeines Verhalten - Gehorsam FwZ 1 
11. Gehorsamsfächer:    a. Verhalten auf dem Stand FwZ 1 
                                b. Leinenführigkeit FwZ 1 
                                c. Folgen frei bei Fuß FwZ 1 
                                d. Ablegen FwZ 1 

(2) Maximale Punktzahl: 333 Punkte
(3) Minimale Punktzahl: 150 Punkte
(4) Festzustellen ist außerdem:
1. Verhaltensweisen des Hundes während der gesamten Prüfung gegenüber fremden Personen und anderen Hunden.
2. Schußfestigkeit bei der Arbeit: an Land und im Wasser.
3. körperliche Mängel (allgemeine Kondition, Gesundheit, Haarkleid, Gebiß)
Diese Mängel sind in den Richterbüchern zu vermerken und in die Zensurentafeln einzutragen.  
 

 Übersicht der Fachgruppen und Fächer:

I. Fachgruppe Waldarbeit
     1. Hasen- oder Kaninchenschleppe
     2. Freie Verlorens. und Bringen von 2 St. ausgew. Haarnutzwild
     3. Bringen von Hase oder Kaninchen

II. Fachgruppe Wasserarbeit
     1. Schußfestigkeit (ohne Zensur)
     2. Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer
     3. Bringen der Ente

III. Fachgruppe Feldarbeit
     1. Einweisen auf und Bringen von 2 St. ausgeworfenem Federwild
     2. Federwildschleppe
     3. Bringen von Federwild

IV. Fachgruppe Allgemeines Verhalten - Gehorsam, Arbeitsfreude, Führigkeit, Nasengebrauch
     A.   1. Allgemeines Verhalten - Gehorsam
           2. Verhalten auf dem Stand
           3. Leinenführigkeit
           4. Folgen frei bei Fuß
           5. Ablegen
           6. Prüfung der Schußfestigkeit an Land (ohne Zensur)
     B.   Arbeitsfreude
     C.   Führigkeit
     D.   Nasengebrauch
 

Bestimmungen für die einzelnen Prüfungsfächer, nach Fachgruppen geordnet, mit Mindestleistungen und Mindestpunktzahl für jede Fachgruppe

I. Fachgruppe Waldarbeit

In dieser Fachgruppe sind folgende Fächer zu prüfen:
    1.Hasen- oder Kaninchenschleppe 
    2.Freie Verlorensuche und Bringen von zwei Stück Haarnutzwild
    3.Bringen von Hase oder Kaninchen
Bestimmungen für die einzelnen Prüfungsfächer, nach Fachgruppen geordnet, mit Mindestleistungen und Mindestpunktzahlen jeder Fachgruppe  
1. Haarwildschleppen  

§ 16 Die Arbeit auf den Haarwildschleppen wird mit Hase oder Kaninchen geprüft. 

§ 17 
(1) Das Wild wird von dem mit etwas Bauchwolle bezeichneten Anschuß an einer Leine mindestens 300 m weit mit Einlegung von zwei stumpfwinkligen Haken geschleppt. Dann wird das geschleppte Stück bzw. ein anderes Stück der gleichen Wildart niedergelegt.
(2) Der Führer kann verlangen, daß seinem Hund das geschleppte Stück zum Bringen ausgelegt wird. Falls er hiervon Gebrauch machen will, hat er dies den Richtern vor Beginn der Arbeit mitzuteilen.
(3) Auf Wunsch des Führers können die Schleppen auch mit einem Stück der betr. Wildart hergestellt werden. Das geschleppte Stück Wild ist in jedem Fall vor Beginn der Arbeit von der Schleppleine zu befreien. 
(4) Die Haarwildschleppen gehören zur Waldarbeit, sie sind daher im Wald zu legen. Es ist aber gestattet, den Anfang einschließlich des ersten Hakens durch übersichtliches Gelände (Wiesen, Felder, niedrige Kulturen ohne Unterwuchs- aber nicht über frisch bearbeiteten Acker) zu führen. 
(5) Die Schleppen sind für jeden Hund unmittelbar vor seiner Prüfung von einem Richter herzustellen, sie sollen möglichst gleichwertig sein. Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen können.
(6) Schleppen dürfen an einem Tage nicht wiederholt auf demselben Gelände gelegt werden.
 
§ 18 
(1) Das zum Bringen bestimmte Stück darf am Ende der Schleppe nicht in eine Bodenvertiefung oder hinter einen Baum gelegt werden.
(2) Nach dem Auslegen des Stückes hat sich der Schleppenzieher in Verlängerung der Schleppe zu entfernen und sich so zu verbergen, daß der Hund ihn vom abgelegten Stück aus nicht eräugen kann. Dort muß er, falls die Schleppe mit 2 Stück Wild hergestellt worden ist, das zweite Stück Wild frei vor sich hinlegen. Er darf dem Hunde nicht verwehren, das geschleppte Stück zu bringen, falls dieser zu ihm kommt und es zum Bringen aufnimmt. Er darf erst dann aus der Deckung treten, wenn die am Anschuß verbliebenen Richter ein Zeichen geben oder er selbst erkennen kann, daß die Prüfung abgeschlossen ist.  

§ 19 Die Entfernung zwischen den einzelnen Schleppen muß überall mindestens 100 m betragen. 

§ 20 
(1) Das zur Schleppe verwandte Haarwild soll möglichst frisch geschossen sein. Vor allem soll das niedergelegte Stück sauber und darf nicht unansehnlich sein.
(2)Der Verein kann von den Führern verlangen, daß sie das gesamte Prüfungswild mitbringen.
 
§ 21 
(1) Die Richter sind verpflichtet, dem Führer den markierten Anschuß zu zeigen.
(2) Der Hund darf die ersten 20 m der Schleppe an der Leine arbeiten, dann muß der Führer den Hund schnallen und darf nicht weiter folgen. 

§ 22 
(1) Unter Arbeit auf den Schleppen ist zu beurteilen, ob und wie der Hund die Schleppe in nasenmäßiger Verbindung zu ihr hält, ob er finden und bringen will und ob er das Wild seinem Führer überhaupt zuträgt (Hin- und Rückweg).
(2) Die Ausführung des Bringens als reine Dressurleistung, d.h. wie der Hund das Wild aufnimmt, trägt und abgibt, ist nur unter "Bringen" in der entsprechenden Spalte für Hase oder Kaninchen zu zensieren. 
(3) Wird der Hund bei der Schleppenarbeit oder beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört, so ist es in das Ermessen der Richter gestellt, ihm eine neue Arbeit zu gewähren. 

§ 23 
(1) Der Führer darf seinen Hund dreimal auf den Schleppen ansetzen. Hierbei ist jede weitere Beeinflussung nach dem Ansetzen als erneutes prädikatsminderndes Ansetzen anzusehen. Der Hund, der ein Stück Nutzwild gefunden hat, soll vom Führer nicht mehr beeinflußt werden. Wirkt der Führer trotzdem auf den Hund ein, kann die Schleppenarbeit höchstens mit "genügend" bewertet werden.
(2) Versagt der Hund auf der Schleppe, einerlei ob er dabei am Stück war oder nicht, so erhält er in der Zensurentabelle unter Hasen- oder Kaninchenschleppe das Prädikat "ungenügend".  

§ 24 Ein Hund, der ein gegriffenes, frisch geschossenes oder auf der Schleppe gefundenes Stück Nutzwild beim erstmaligen Finden nicht bringt, scheidet aus der Prüfung aus. Das Finden des einen und Bringen des anderen Stückes wird nicht als Fehler gewertet. 

§ 25 Totengräber und Anschneider müssen von der Weiterprüfung ausgeschlossen werden. 

2. Freie Verlorensuche und Bringen von zwei Stück ausgeworfenem Haarnutzwild

§ 26 
(1) Auf einer Fläche von ca. 50x40m werden zwei Stück Haarnutzwild (2 Stück Hase oder Kaninchen) außerhalb des Wahrnehmungsbereiches von Führer und Hund ausgeworfen. Hierzu begibt sich ein Richter -ohne die Arbeitsfläche zu betreten- von einer 50 m breiten Grundlinie aus in die Tiefe des Geländes. Er wirft nach seinem Ermessen die beiden Stücke Haarnutzwild von den kurzen Seiten oder von einer kurzen Seite und der der Grundlinie gegenüberliegenden langen Seite so in die Deckung, daß der Hund sie mit der Nase finden muß und erst auf kurze Distanz eräugen kann. Er darf dabei die Arbeitsfläche nicht umschlagen. Das Einwerfen von den kurzen Seiten kann auch durch zwei Richter erfolgen. Der bzw. die Richter haben das Gelände auf dem gleichen Weg zu verlassen, auf dem sie es betreten haben.
(2) Die 2 Stück Wild sollen ca. 30m voneinander und mindestens 20m vom Ansetzpunkt des Hundes entfernt liegen. 
(3) Die Vorbereitung hat so zu erfolgen, daß der Hund mit Nacken- oder Seitenwind arbeiten muß. Der Hund muß ungefähr von der Mitte der Grundlinie aus angesetzt werden. Für die freie Verlorensuche sind Waldflächen mit guter Bodendeckung, Schonungen oder Dickungen zu wählen.
(4) Jedem Hund muß ein frischer Revierteil zugewiesen werden. Der Abstand zwischen den Arbeitsflächen soll 20m betragen.
(5) Während ein Richter beim Führer bleibt, können sich die anderen Richter auf der Grundlinie bewegen um die Arbeit des Hundes besser beurteilen zu können.  

§ 27 
(1) Der Hund soll das ihm zugewiesene Gelände gründlich und planmäßig durchsuchen und dabei zeigen, daß er finden und bringen will. Zu bewerten ist, wie sich der Hund auf diese Aufgabe einstellt.
(2) Der Führer darf den Ansetzpunkt nur auf Anordnung des Richters verlassen. Er darf den Hund bei der Arbeit unterstützen und ihn mehrfach ansetzen. Jedoch mindern häufige, laute Kommandos die Zensur.
(3) Die Arbeit ist auf 15 Minuten zu begrenzen.
(4) Ein Hund, der wahrgenommenes Wild beim erstmaligem Finden nicht selbständig (d.h. ohne Einwirkung des Führers) oder in 15 Minuten keines der ausgeworfenen Stücke bringt, scheidet aus der Prüfung aus.
(5) Bringt der Hund nur ein Stück Wild in 15 Minuten, kann die Arbeit höchstens mit gut bewertet werden.  

§ 28 Greift der Hund bei der freien Verlorensuche lebendes oder anderes verendetes Wild als das ausgeworfene und bringt es dem Führer, so ist diese Leistung dem Verlorensuchen und Bringen eines ausgeworfenen Stück Wildes gleichzusetzen.  

3. Bringen von Hase oder Kaninchen

§ 29 Das Bringen ist die Art des Aufnehmens, Tragens und Abgebens von sämtlichem Wild bei der Prüfung auf den Schleppen, beim Verlorenbringen oder Verlorensuchen. 

§ 30 
(1) Das korrekte Aufnahmen und Tragen zeigt sich darin, daß der Hund seinen Griff nach Art und Schwere des Wildes einrichtet. Fehlerhaft ist sowohl zu starkes als auch zu zaghaftes Zufassen, Halten und Tragen.
(2) Das korrekte Abgeben zeigt sich darin, daß der Hund mit dem gebrachten Wild zum Führer kommt, sich ohne Kommando oder auf einfaches - nicht lautes! - Kommando des Führers bei ihm setzt und das Wild so lange ruhig im Fang hält, bis der Führer es ohne hastiges Zugreifen gefaßt hat und es ihm mit einem entsprechenden Kommando abnimmt.
(3) Knautschen ist als Fehler zu werten. Hochgradige Knautscher und Rupfer sind auszuschließen. 
(4) Das Tauschen von Wild ist (ausser bei der Schleppenarbeit) als Fehler zu bewerten . 

§ 31 Mindestbedingungen und Mindestpunktzahl für die Waldarbeit
Prüfungsfächer: Hasen- oder Kaninchenschleppe, Freie Verlorensuche und Bringen von zwei Stück ausgeworfenem Haarnutzwild, Bringen von Hase oder Kaninchen
Mindestleistung:      "genügend" in allen drei Fächern
Mindestpunktzahl:    35 Punkte 

II. Fachgruppe Wasserarbeit

1. Schußfestigkeit (ohne Zensur)
2. Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer
3. Bringen der Ente  
1. Schußfestigkeit  

§ 32 
(1) Eine erlegte Ente wird, für den Hund sichtig, möglichst weit ins offene Wasser geworfen und der Hund zum Bringen aufgefordert. Ein Hund, der nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem ersten Ansetzen das Wasser angenommen hat, darf nicht weiter geprüft werden.
(2) Während der Hund auf die Ente zuschwimmt, wird ein Schrotschuß auf das Wasser in Richtung der Ente abgegeben. Der Hund muß die Ente selbständig bringen.
(3) Das Bringen dieser Ente ist zu bewerten. 

2. Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer

§ 33 
(1) Das Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer erfolgt unmittelbar nach der Prüfung der Schußfestigkeit.
(2) Dazu wird eine frisch erlegte Ente so in eine Deckung geworfen, daß der Hund weder das Werfen noch die Ente vom Ufer aus eräugen kann. Die Ente ist möglichst so zu plazieren, (Insel, gegenüberliegendes Ufer), daß der Hund über eine freie Wasserfläche in die Deckung geschickt werden muß.
(3) Dem Führer wird von einem Ort, der mindestens 30 m von der Ente entfernt ist, die ungefähre Richtung angegeben, in der die Ente liegt. Der Hund soll von da aus die Ente selbständig suchen, er muß sie finden und seinem Führer zutragen.
(4) Der Führer darf seinen Hund unterstützen und lenken, jedoch mindern dauernde Einwirkungen oder Schuß bzw. Steinwurf das Prädikat.
(5) Ein Hund, der in diesem Fach nicht mindestens mit dem Prädikat "genügend" bewertet wird, darf nicht weiter geprüft werden. 

3. Bringen der Ente

§ 34 
(1) Die Ausführung des Bringens ist nach den Grundsätzen der §§ 29 und 30 zu beurteilen.
(2) Legt der Hund die an Land gebrachte Ente ab, - z.B. um sich zu schütteln - kann er höchstens das Prädikat "gut" erhalten. Verbessert der Hund seinen Griff, ohne sich zu schütteln, darf er in der Bewertung nicht herabgesetzt werden. Ebenso ist es kein Fehler, wenn der Hund die Ente im Fang behält und sich schüttelt.
(3) Bei der Beurteilung sind alle Bringleistungen des Hundes bei der Wasserarbeit zu berücksichtigen.  

§ 35 Mindestbedingungen und Mindestpunktzahlen für die Wasserarbeit
Prüfungsfächer: Schußfestigkeit (wird nicht zensiert), Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer, Bringen der Ente
Mindestbedingungen:   Schußfestigkeit bestanden,
                                     mindestens "genügende" Leistungen in beiden Fächern
Mindestpunktzahl:        25 Punkte 

III. Fachgruppe Feldarbeit

In dieser Fachgruppe sind folgende Fächer zu Prüfen:
1.Einweisen auf und Bringen von 2 St. ausgeworfenem Federwild
2.Federwildschleppe
3.Bringen von Federwild  
Allgemeine Bestimmungen für die Feldarbeit  

§ 36 Für die Feldarbeit sind ausreichend große Reviere mit guter Bodendeckung zu wählen, damit eine jagdgemäße Arbeit nach dem Schuß und eine gründliche Durchprüfung der Hunde gewährleistet ist. 
 1. Einweisen 
 Beim Einweisen ist jedem Hund ein frischer Revierteil zuzuweisen. Der Abstand zwischen den Revierteilen soll mindestens 20m betragen.
Der Hund soll bei dieser Arbeit durch Handzeichen und akustische Befehle seines Führers möglichst rasch nacheinander zu zwei Stück Federwild der gleichen Wildart (Fasan, Huhn, Ente) gelenkt werden und muß diese apportieren. 

§ 37 
(1) In ein Gelände mit niedrigem Bewuchs ( Gras, Rüben, Rübsen usw.) mit der Größe von ca. 80 x 40 m werden in die Ecken der langen, dem Führer gegenüberliegende Seite zwei Stücke Federwild eingeworfen.
(2) Das Einwerfen erfolgt von den kurzen Seiten. Dabei haben die das Wild einwerfenden Richter streng darauf zu achten, daß sie weder die Arbeitsfläche, noch die Fläche der langen, dem Führer gegenüberliegende Seite betreten. Das Federwild muß vom Bewuchs verdeckt liegen, so daß der Hund die Stücke mit der Nase finden muß und sie erst aus kurzer Entfernung eräugen kann. Der Hund muß im Bewuchs optische Verbindung mit dem Führer halten können.
(3) Die Arbeit wird mit Nacken- oder Seitenwind durchgeführt.
(4) Der Hund darf das Auswerfen des Wildes nicht eräugen.
(5) Der Führer des Hundes steht in der Mitte der diesseitigen langen Seite. Er beobachtet das Auswerfen des Wildes zusammen mit einem Richter. Der Führer darf an seinem Platz stehenbleiben und kann sich den Hund bringen lassen. Er darf bei der gesamten Einweisearbeit seines Hundes seinen Platz nur auf Anordnung des Richters verlassen.
(6) Vor Beginn der Arbeit sagt der Führer dem Richter an, welches Stück Wild der Hund zuerst bringen soll. 

§ 38 
(1) Das Einweisen ist die speziellste Form der Lenkbarkeit. Diese besondere Lenkbarkeit ist ein typisches Merkmal der Retriever.
Deshalb soll vorrangig beurteilt werden, wie der Hund den Befehlen seines Führers Folge leistet und sich durch Handzeichen zum Stück lenken läßt. Außerdem wird der Finde- und Bringwille des Hundes bewertet.
Der Führer darf den Hund nach dem erstmaligen Einweisen mehrfach erneut ansetzen, stoppen und lenken. Jedoch sind andauernde laute Befehle punktmindernd. Der Hund soll beide Stücke Wild in maximal 15 Minuten bringen. Die Richter können die Arbeit beenden, wenn sie den Eindruck gewonnen haben, daß der Hund den Anforderungen nicht genügt.
(2) Bringt der Hund die Stücke in falscher Reihenfolge, kann die Arbeit höchstens mit "gut" bewertet werden. Ein Hund, der überwiegend in freier Verlorensuche zu den Stücken kommt oder innerhalb von 15 min nur ein Stück gebracht hat, kann für diese Arbeit nur ein "genügend" erhalten.
Ein Hund, der sich in diesem Fach völlig unlenkbar zeigt, kann die Prüfung nicht bestehen. 
 2. Federwildschleppe 

§ 39 
(1)Die Federwildschleppe wird mit Huhn, Fasan, Ente oder Taube geprüft
(2) Diese Schleppe ist von einem Richter 200 m weit auf bewachsenem Boden unter Einfügung von zwei stumpfwinkligen Haken zu legen.
(3) Die Bestimmungen für die Arbeit auf den Haarwildschleppen (s. §§ 16 bis 25) sind sinngemäß anzuwenden. 
 3. Bringen von Federwild 

§ 40 
(1) Die Ausführung des Bringens ist nach den Grundsätzen der §§ 29 und 30 zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung sind alle Bringleistungen des Hundes am Federwild bei der Feldarbeit zu berücksichtigen. 

§ 41 Mindestbedingungen und Mindestpunktzahlen für die Feldarbeit
Prüfungsfächer: Merken, Einweisen, Federwildschleppe, Freie Verlorensuche, Bringen von Federwild.
Mindestbedingungen: "genügend" in allen Fächern
Mindestpunktzahl:       40 Punkte 

IV. Fachgruppe Allgemeines Verhalten - Gehorsam, Arbeitsfreude, Führigkeit und Nasengebrauch 

In dieser Fachgruppe sind folgende Fächer zu prüfen oder festzustellen:
A 1. Allgemeines Verhalten - Gehorsam
    2. Verhalten auf dem Stand
    3. Leinenführigkeit
    4. Folgen frei bei Fuß
    5. Ablegen
    6. Prüfung der Schußfestigkeit und Hereinkommen auf Pfiff und/oder Ruf (ohne Zensur)
B Arbeitsfreude 
C Führigkeit
D Nasengebrauch  
§ 42 Prüfung durch Fachrichtergruppen
(1) Die Fachrichtergruppen prüfen und beurteilen den Gehorsam in folgenden Fächern.
Waldarbeit:
Allgemeines Verhalten - Gehorsam, Verhalten auf dem Stand, Leinenführigkeit, Folgen frei bei Fuß und Ablegen.
Wasserarbeit:
Allgemeines Verhalten - Gehorsam.
Feldarbeit:
Allgemeines Verhalten - Gehorsam, Prüfung der Schußfestigkeit und Hereinkommen auf Pfiff und/oder Ruf ( ohne Zensur)
Prüfung aller Fächer durch eine Richtergruppe
(2) Das für die Fachrichtergruppen bei den einzelnen Fachgebieten Gesagte gilt sinngemäß.
Auch hier haben die Richter sich nicht nur ein Bild über den Gehorsam des Hundes in allen Prüfungsfächern zu verschaffen, sondern auch gelegentliche Beobachtungen am arbeitenden und nicht arbeitenden Hunde im Verlauf der Prüfung zu vermerken. 
 A. 1. Allgemeines Verhalten - Gehorsam 

§ 43 
(1) Der Gehorsam ist Ausdruck einer sauberen und gründlichen Ausbildung und ist Voraussetzung für jede jagdliche Brauchbarkeit des Hundes.
(2) Seine prüfungsmäßige Feststellung während der gesamten Prüfung ist deshalb unter allen vom Gebrauchshund geforderten Leistungen von größter Wichtigkeit.
(3) Der Gehorsam zeigt sich darin, daß sich der Hund während der Arbeit anderer Hunde ruhig verhält, nicht fortwährend an der Leine zerrt, winselt oder jault usw. und damit beweist, daß er auch auf der Jagd Führer und Mitjäger nicht stört. 
(4) Hierbei soll der Retriever stets lenkbar bleiben und auch bei Wildberührung Gehorsam zeigen. Er soll abstreichendes ober flüchtiges Wild -auch nach dem Schuß- nicht verfolgen. Bei abstreichendem Federwild soll der Führer nicht auf den Hund einwirken. 

§ 44 
(1) Die prüfungsmäßige Feststellung des Gehorsams der einzelnen Hunde hat im Verlaufe der Prüfung in allen Prüfungsfächern der 3 Fachgebiete (I.-III) der BLP/R zu erfolgen, wobei sowohl das Verhalten der zur Zeit aufgerufenen Hunde wie auch das der nicht arbeitenden Hunde zu bewerten ist.
(2) Ein Hund, der sich längere Zeit der Einwirkung seines Führer und damit der Weiterprüfung entzieht, hat keinen Anspruch auf Durchprüfung.  
 2. Verhalten auf dem Stand  

§ 45 
(1) Beim Verhalten auf dem Stand während des Treibens werden die Führer mit ihren Hunden - diese angeleint oder frei - als Schützen an einer Dickung angestellt, während andere Personen die Dickung mit dem üblichen Treiberlärm durchgehen. Hierbei muß in der Dickung mehrfach geschossen werden, auch soll der Führer mindestens einmal schießen. Ist der Führer nicht schußabgabeberechtigt, kann jemand anderes den Schuß abgeben. Diese Person wird vom Führer bestimmt. Die Anordnung zur Schußabgabe hat der Richter zu geben.
(2) Der Hund soll sich bei dieser Prüfung ruhig verhalten, er soll nicht winseln, soll nicht Hals geben, an der Leine zerren oder ohne Befehl vom Führer weichen.
(3) Der angeleinte Hund kann bei dieser Prüfung höchstens das Prädikat "gut" erhalten. 
 3. Leinenführigkeit  

§ 46 
(1) Der angeleinte Hund soll dem durch Stangenholz oder Kulturen gehenden Führer so folgen, daß er sich mit der Führleine nicht verfängt und den Führer nicht am schnellen Vorwärtskommen hindert. Der Führer muß bei dieser Prüfung mehrfach dicht an einzelnen Stangen oder Bäumen rechts und links vorbeigehen und mindestens einmal stehenbleiben.
(2) Jedes Verfangen des Hundes mit der Leine, wie auch jedes Ziehen des Hundes an der Leine mindert das Prädikat für diese Leistung.
(3) Die Beobachtungen, welche die Richter im Verlauf der Prüfung bei allen anderen Fächern hinsichtlich des Benehmens eines Hundes an der Leine machen, sind bei der Beurteilung dieses Faches zu verwerten. 
 4. Folgen frei bei Fuß  

§ 47 
(1) Das Folgen frei bei Fuß wird auf einem Wald- oder Pirschweg in der Weise geprüft, daß der unangeleinte Hund seinem Führer ohne lautes Kommando dicht hinter oder neben dem Fuß folgt.
(2) Der Führer soll hierbei in wechselndem Tempo eine Strecke von mindestens 50 m gehen und muß dabei unterwegs mehrfach stehenbleiben, wobei der Hund ebenfalls sofort verhalten soll.  
 5. Ablegen  

§ 48 
(1) Der Führer geht mit dem unangeleinten Hund neben oder hinter sich allein zu einem ihm von den Richtern genau bezeichneten Punkt vor, der mindestens 100 m von den Zuschauern und den übrigen Führern mit ihren Hunden entfernt sein muß.
(2) Hier legt er den Hund frei oder bei einem Gegenstand, z.B. Rucksack, Jagdtasche, Jagdstock, ab. Dabei gibt er ihm durch Zeichen oder leisen Befehl zu verstehen, daß er liegen bleiben soll. Alles muß in größter Stille geschehen.
(3) Es ist gestattet, den Hund mit der an der Halsung befestigten Leine abzulegen. In diesem Fall darf jedoch die Leistung höchstens mit "gut" bewertet werden.
(4) Danach entfernt sich der Führer pirschend und begibt sich an einen vorher von den Richtern bezeichneten Punkt, wo ihn der Hund nicht mehr äugen oder vernehmen kann (mindestens 30 m entfernt). Der Führer soll sich dabei nicht nach seinem Hund umsehen oder ihm zurufen.
(5) Hier gibt er zwei Schrotschüsse in einem Abstand von mindestens 10 Sekunden ab.
(6) Der Hund hat hierbei auf seiner Stelle zu bleiben, bis er vom Führer dort abgeholt wird. Verläßt er diese, winselt er oder gibt er Laut, so ist diese Leistung mit "ungenügend" zu bewerten. Der Hund darf jedoch den Kopf hochhalten, er darf sich auch auf der Vorderhand aufrichten. Ein Abweichen bis zu 5m gilt nicht als Verlassen der Stelle, mindert aber das Prädikat 
(7) Auf dem Rückweg holt der Führer seinen Hund ab, der am Platz verharren muß und leint ihn an.
(8) Jagdmäßiges Verhalten des Führers und Ruhe des Hundes entscheiden das Prädikat für dieses Prüfungsfach.  
 6. Schußfestigkeit und Hereinkommen auf Ruf und/oder Pfiff  

§ 49 
(1) Zur Prüfung der Schußfestigkeit schnallt der Führer seinen Hund. Während der Hund frei läuft oder sucht, sind in seiner Nähe (30 bis 50 Meter) mindestens zwei Schrotschüsse mit einem Zeitabstand von wenigstens 20 Sekunden abzugeben. Läßt sich das Verhalten des Hundes nicht sicher beurteilen, so ist die Probe frühestens nach 30 Minuten zu wiederholen.
(2) Schußempfindlichkeit ist das Erschrecken vor dem Knall des Schusses. Dieses Erschrecken kann sich in verschiedenen Graden äußern. 
a). leichte Schußempfindlichkeit: Es ist nur eine allgemeine Einschüchterung feststellbar, ohne daß der Hund sich bei der Weiterarbeit stören läßt.
b). Schußempfindlichkeit (einfache): Der Hund sucht unter Zeichen der Ängstlichkeit die Nähe seines Führers, nimmt aber innerhalb einer Minute die Arbeit wieder auf. 
c). starke Schußempfindlichkeit: Die Arbeitsverweigerung und das Beeindrucktsein dauert länger als eine Minute an, übersteigt aber nicht 5 Minuten.
d). Schußscheue: Arbeitsverweigerung länger als 5 Minuten oder der Hund sucht keinen Schutz beim Führer sondern reißt aus und versucht sich der Einwirkung des Führers zu entziehen.
(3) Stark schußempfindliche, schuß- und handscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen.
(4) Auf Veranlassung der Richter hat der Führer seinen Hund heranzurufen und/oder zu pfeifen und ihn anzuleinen. Hunde, die nicht auf Ruf und/oder Pfiff zum Führer kommen, können die Prüfung nicht bestehen. Eine Zensur wird in diesem Fach nicht vergeben.
(5) Die hinsichtlich der Schußfestigkeit getroffene Feststellung ist in die Zensurentafel ( Formblatt J2 ) einzutragen. 
 B. Arbeitsfreude  

§ 50 
(1) Ein typisches Merkmal der Retriever ist ihre anlagebedingte, große unermüdliche Arbeitsfreude. Sie zeigt sich darin, daß der Hund stets mit Interesse, freudig und der Aufgabe angemessen zügig seine ihm zugewiesene Arbeit erledigt.
(2) Bei der Beurteilung der Arbeitsfreude kommt es auf die durch Charakter und Anlagen bedingte Arbeitslust und auf den Arbeitswillen an, den der Hund in allen Fächern zeigt.
(3) Mangel an Arbeitsfreude: Ein Hund, der sich aus Mangel an Arbeitsfreude unlustig und ohne Interesse und Freude zeigt, ist auf der Jagd kein vollwertiger Gehilfe seines Führers. Hunde, die dem Befehl des Führers zwar nachkommen, aber ohne Arbeitswille und ohne Interesse und Lust an der Arbeit sind zwar führig aber nicht arbeitsfreudig. Mit einer solchen Arbeitsunlust darf nicht das Zwangsgefühl (der Druck) verwechselt werden, unter welchem mancher Hund nach Abschluß einer Zwangsdressur noch stehen kann.
(4) Die Arbeitsfreude des Hundes ist in jedem Fach festzuhalten und es ist daraus eine Gesamtzensur zu bilden.  
 C. Führigkeit  

§ 51 Die Führigkeit zeigt sich in dem Bestreben des Hundes , mit dem Führer Verbindung zu halten. 
 D. Nasengebrauch 

§ 52 
(1) Der Gebrauch der Nase ist sorgfältig zu beurteilen.
(2) Die feine Nase zeigt sich im raschen Finden des ausgelegten Wildes, im frühzeitigen Wahrnehmen und Anzeigen von Witterung, auf der Schleppspur in der Reaktion beim Verlieren, Kreuzen und Wiederfinden derselben. 

§ 53 Mindestbedingungen und Mindestpunktzahl für die Fachgruppe Allgemeines Verhalten - Gehorsam
Prüfungsfächer: Allgemeines Verhalten - Gehorsam, Verhalten auf dem Stand, Leinenführigkeit, Folgen frei bei Fuß und Ablegen, sowie Schußfestigkeit und Hereinkommen ohne Zensur
Mindestbedingung: In den Fächern Folgen frei bei Fuß,Allgemeines Verhalten-Gehorsam und Leinenführigkeit mindestens "genügend"
Mindestpunktzahl: 20 Punkte
Für die Fächer Arbeitsfreude, Führigkeit und Nasengebrauch gibt es keine Mindestbedingungen und keine Mindestpunktzahlen. 

Richter und Richtersitzung 
Verbandsrichter des DRC

§ 54 Es ist höchste Aufgabe der Richter, nervenfeste, arbeitsfreudige leichtführige und gehorsame Hunde mit ihren für den Jagdgebrauch notwendigen Leistungen und Anlagen festzustellen und sie nervenschwachen, arbeitsunlustigen und schwerführigen Hunden mit schlechtem Gehorsam voranzusetzen. Hierzu ist eine gründliche Durchprüfung aller Fächer gemäß den Bestimmungen dieser BLP/R unbedingt erforderlich. 

§ 55 
(1) Das einwandfreie Ergebnis jeder Prüfung hängt von der Qualität der Verbandsrichter ab, deshalb müssen alle Richter erfahrene Jäger und Gebrauchshundführer sein und müssen vom Verband durch die Eintragung in seine Richterliste anerkannt sein.
(2) Die Richter werden vom Vorstand der veranstaltenden Landesgruppe oder vom Prüfungsleiter bestimmt.
(3) Nur in Ausnahmefällen darf bei nicht vorauszusehendem Ausfall eines Richters ein erfahrener Jäger, der auch Gebrauchshundführer ist, als Ersatz - "Notrichter" - neben einem Verbandsrichter und einem Verbandsrichter des DRC in einer Richtergruppe eingesetzt werden. Dieser Einsatz ist im Formblatt J3 (Prüfungsleiterbericht) zu begründen.
(4) Über die Anerkennung der Gründe für den Einsatz eines Notrichters entscheidet das Verbandspräsidium des JGHV. 

§ 56 
(1) Bei einer BLP/R müssen die Obleute der einzelnen Gruppen Verbandsrichter des DRC sein.
(2) Darüber hinaus soll ein weiterer Richter in jeder Gruppe Verbandsrichter des DRC sein.
(3) Alle Richter müssen mit den Bestimmungen der BLP/R genau vertraut sein.
(4) Innerhalb der Richtergruppe entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt das Urteil des Obmannes den Ausschlag.
(5) Der Obmann trägt für seine Richtergruppe die Verantwortung, daß die Bestimmungen der PO genau eingehalten und sinnvoll ausgelegt werden. Der Obmann ist der alleinige Sprecher der Gruppe. Die übrigen Richter dürfen dritten Personen gegenüber nur dann Erklärungen in Bezug auf die Prüfung abgeben, wenn der Obmann damit einverstanden ist.
(6) Sobald ein Arbeitsgang eines oder mehrerer Hunde abgeschlossen ist und die Richtergruppe ihre Feststellungen abgestimmt hat, soll der Obmann oder ein von ihm beauftragter Richter eine wertende Darstellung der von dem Hund gezeigten Arbeiten gegenüber Führer und Korona abgeben (offenes Richten).
(7) Wird ein Richter in seiner Richtergruppe überstimmt und widerspricht seiner Meinung nach das Urteil dem Sinn und Inhalt der PO, so hat er diesen Tatbestand in der anschließenden Richtersitzung vorzutragen. Die Verkündung des Urteils ist bis dahin aufzuschieben.  

§ 57 Als Obmann einer Richtergruppe soll nur ein Richter tätig sein, der mehrere selbst abgerichtete und geführte Hunde ins DGStB oder ins Gebrauchshundestammbuch des DRC gebracht hat. 

§ 58 Es ist nicht zulässig, daß ein Richter den Hund eines Familienangehörigen (z.B. Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten, Lebensgefährten), einen eigenen, einen von ihm abgerichteten oder von ihm gezüchteten Hund richtet. Gleiches gilt für die Nachkommen der ersten Generation seines eigenen Zuchtrüden. 

§ 59 Ein Prüfungsleiter darf auf der von ihm geleiteten Prüfung keinen Hund führen. 
 Richtersitzung 

§ 60 Liegt ein Fall nach § 56 Abs. 7 vor, muß die Richtersitzung unter dem Vorsitz des Prüfungsleiters oder eines besonders bestimmten verantwortlichen Richters abgehalten werden, sobald die Durchprüfung aller Hunde beendet ist. 

§ 61 
(1) Die einzelnen Fachrichtergruppen haben vor Beginn der Richtersitzung die Prädikate für die von ihnen geprüften Hunde festzustellen unter dem Vorbehalt einer Ergänzung ihres Urteils über die Gehorsamsfächer und gelegentliche Bringleistungen. Eine nachträgliche Änderung der ohne Vorbehalt bekanntgegebenen Zensuren ist nur bei falscher Anwendung der Prüfungsordnung möglich.
(2) In der Richtersitzung werden von den Obleuten die erteilten Prädikate verlesen. Hierbei haben die Obleute anderer Fachrichtergruppen die von ihnen festgestellten Leistungen der einzelnen Hunde in den Gehorsamsfächern und den Fächern Arbeitsfreude, Führigkeit und Nasengebrauch für die endgültige Bildung der Prädikate in diesen Fächern durch die zuständige Richtergruppe mitzuteilen. 
(3) Die Prädikate der während der Prüfung ausgeschiedenen Hunde sind in der Richtersitzung ebenfalls zu verlesen. Hierbei müssen die betreffenden Richterobleute den Grund nennen, weshalb und in welchem Fach die Hunde ausgeschieden sind. 

§ 62 
(1) Bei der Verlesung der Prädikate wird hinter jedem Prädikat die entsprechende Leistungsziffer genannt, die in die Zensurentabelle einzutragen ist.
(2) In der Richtersitzung stellt gelegentlich dieser Verlesung festgestellt, ob der betreffende Hund die Mindestpunktzahl erreicht und die Mindestbedingungen für das Bestehen der BLP/R erfüllt hat.
(3) Schließlich erfolgt nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl die Einstufung sämtlicher auf der betreffenden BLP/R geführten Hunde.
(4) Suchensieger ist der Hund mit der höchsten Punktzahl 
(5)Falls zwei Hunde die gleiche Punktzahl erreicht haben, entscheidet in der Reihenfolge die erreichte Punktzahl beim "Einweisen" und danach das Alter des Hundes. 

§ 63 In der Richtersitzung wird entsprechend der Reihenfolge dieser Einstufung die Verleihung der Clubmedaillen in Silber und Bronze vorgenommen. 

§ 64 
(1) Die in der Richtersitzung für jeden Hund festgestellten Zensuren sind in Formblatt J2 b (Zensurentabelle) einzutragen, das von mindestens zwei Richtern und dem Prüfungsleiter zu unterschreiben ist. 
(2) Der Prüfungsleiter ist dafür verantwortlich, daß diese Eintragung bei allen zur Prüfung angetretenen Hunden, auch bei denen, die BLP/R nicht bestanden haben, in diesem Fall mit dem Vermerk "nicht bestanden" und mit Angabe des Grundes in Worten, erfolgt. 
(3) Falls die Ahnentafel eines Hundes nicht vorliegt, dürfen weder Zensurentabelle, noch Geld- oder Sachpreise ausgehändigt werden.
(4) Die Zensurentabelle und Ahnentafeln bzw. Leistungshefte sind sofort bei oder nach der Preisverteilung dem Führer jedes Hundes auszuhändigen.  

Berichterstattung 

§ 65 Der Prüfungsleiter muß innerhalb von drei Wochen nach der Prüfung der Geschäftsstelle des DRC die Prüfungsunterlagen einreichen. 

§ 66 
(1) Der Prüfungsleiter muß folgende sorgfältig und leserlich (Maschinenschrift) ausgefüllte Formblätter einsenden:
1. das Formblatt J1 (Nennungen) aller angemeldeten Hunde
2. jeweils 2 Durchschläge der Formblätter J2b (Zensurentafeln) aller geprüften Hunde
3. Jeweils das Formblatt J3 ( Prüfungsleiterbericht ) und jeweils 3 Durchschläge des Formblattes J3b Ergebnisbericht ( die Zusammenstellung der Zensuren aller Hunde in der Reihenfolge der Einstufung ). 
(2) Diese 4 Formblätter enthalten alle Angaben, die die Geschäftsstelle des DRC für die Eintragung in das DRC-GStB benötigt. Sie sind wegen ihrer Bedeutung in allen vorgedruckten Spalten sorgfältig auszufüllen. Weitere Vermerke und Angaben sind auf ihnen nicht einzutragen.
(3) Auf diesen Formblättern müssen vollständig und leserlich (Maschinenschrift) alle Fragen beantwortet werden.
(4)Die Geschäftsstelle des DRC muß dem Prüfungsleiter unvollständige, fehlerhafte oder unleserliche Formblätter zur Berichtigung zurückgeben.  

§ 67 Die Geschäftsstelle des DRC muß bei den allgemeinen Angaben über die einzelnen Vereinsgebrauchsprüfungen der zur Prüfung angetretenen, aber nicht bestandene Hunde mit ihrem Namen und ihrer Zuchtbuchnummer und mit Angabe des Grundes ihres Ausscheidens aufführen. 

§ 68 Prüfungsleiter und Veranstalter tragen gemeinsam die volle Verantwortung dafür, daß die Prüfungsberichte innerhalb der festgesetzten Frist bei der Geschäftsstelle des DRC eingehen. 

§ 69 Der Obmann für das Prüfungswesen des DRC legt dem Stammbuchamt des JGHV das druckfertige Manuskript über die im DGStB einzutragenden BLP/R spätesten bis zum 15. November des Prüfungsjahres vor. In diesem Manuskript sind auch die zur Prüfung angetretenen, aber durchgefallenen Hunde mit ihrem Namen und ihrer Zuchtbuchnummer und mit der Angabe des Grundes ihres Ausscheidens anzuführen. Für die durchgeprüften Hunde ist die eventuelle Gebrauchshundestammbuchnummer des DRC anzugeben. 

Ordnungsvorschriften 

§ 70 
(1) Voraussetzung für eine gewissenhafte und sorgfältige Durchführung der Bringleistungsprüfung sind große, Reviere mit guter Deckung für die Feld- und Waldarbeit. Zugleich muß ein ausreichen großes Wassergelände mit dichtem Deckungsgürtel zur Verfügung stehen. 
(2) Die Veranstalter müssen bei der Auswahl der Prüfungsreviere dafür Sorge tragen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. 
(3) Die Zahl der für eine BLP/R zuzulassenden Hunde hat mit den vorhandenen Revier- und Wildverhältnissen im Einklang zu stehen. 
(4) Bei der Durchführung der Prüfung ist alles Wild so zu verwahren und zu transportieren, daß es artfremde Gerüche nicht annehmen kann. 

§ 71 
(1) Der Prüfungsleiter trägt gemeinsam mit den veranstaltenden Landesgruppen des DRC die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung jeder BLP/R.
(2) Prüfungen, die nicht nach den Richtlinien und Vorschriften dieser BLP/R durchgeführt sind, können nicht anerkannt werden. 

§ 72 
(1) Die Meldung eines Hundes verpflichtet zur Zahlung von Nenngeld, auch wenn der betreffende Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis zum festgesetzten Meldeschluß widerrufen.
(2) Falls das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Nennungsschluß eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. 
(3) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes für gemeldete, aber nicht erschienene Hunde. 

§ 73 
(1) Heiße Hündinnen werden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Prüfungsleiters zur Teilnahme an der BLP/R zugelassen.
(2) Die Führer heißer Hündinnen sind verpflichtet, dem Prüfungsleiter und ihren Richtern vor Beginn der Prüfung Mitteilung von der Hitze ihrer Hündin zu machen.
(3) Prüfungsleiter, Richter und Führer haben dafür Sorge zu tragen, das die Leistungen anderer teilnehmender Hunde nicht durch die Anwesenheit einer heißen Hündin beeinträchtigt werden. 

§ 74 
(1) Die Führer müssen auf der BLP/R mit Gewehr und einer ausreichenden Zahl Patronen ausgerüstet sein und den gültigen Jagdschein mit sich führen.
(2) Führer, die keinen Jagdschein besitzen und zur Prüfung zugelassen worden sind, müssen dem Prüfungsleiter vor Beginn der Prüfung einen ausreichenden Haftpflichtschutz für ihren Hund nachweisen. Erforderliche Schüsse müssen von einer dazu befugten Person abgegeben werden.
(3) Führer, die selbst nicht berechtigt sind einen Schrotschuß abzugeben oder dies nicht zu tun wünschen und die einen Richter mit dem Schuß beauftragen, haften für diesen Schuß, als hätten sie ihn selbst abgegeben (dies gilt besonders für Verletzungen des eigenen Hundes, die nicht fahrlässig herbeigeführt wurden). 

§ 75 Das Führen von Hunden mit Dressurhilfsmitteln ist nicht zulässig. 

§ 76 Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des Prüfungsleiters, der Richter und der Ordner Folge leisten. Sie dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht bei der ordnungsgemäßen Durchprüfung der Hunde behindern. 

§ 77 Erfüllt ein Hund in einer Fachgruppe nicht die geforderten Mindestbedingungen oder erreicht er nicht die festgesetzte Mindestpunktzahl, so soll er nicht von der Weiterprüfung ausgeschlossen werden, falls die Möglichkeit besteht, daß er die jagdliche Brauchbarkeit erreichen kann.  

§ 78 
(1) Die Hunde, welche die Mindestbedingungen einer Fachgruppe nicht erfüllen oder die festgesetzte Mindestpunktzahl nicht erreichen, sind von der Weiterprüfung auszuschließen.
(2) Von der Weiterprüfung auszuschließen sind in jedem Fall:
- Anschneider
- Totengräber
- Versager am Nutzwild
- Hasenhetzer
- völlig ungehorsame Hunde 
- schuß-, hand- und wildscheue Hunde
- wesensschwache Hunde 
- Blinker
- hochgradige Rupfer und Knautscher
- Versager bei der Wasserarbeit  

§ 79 Von der Prüfung können ferner unter Verlust des Nenngeldes ausgeschlossen werden:
1. Hunde über die bei der Nennung wissentlich falsche Angaben gemacht wurden.
2. Hunde die, ohne zur Arbeit aufgerufen zu sein, im Prüfungsgelände frei umherlaufen.
3. Hunde die beim Aufruf nicht anwesend sind.
4. heiße Hündinnen, deren Führer dem Prüfungsleiter wissentlich die Hitze verschweigen oder Hunde, deren Führer sich den besonderen Anordnungen des Prüfungsleiters und der Richter nicht fügen.
5. Hunde, deren Führer durch ihr Verhalten vor, während und nach der Prüfung dem Ansehen des Jagdgebrauchshundewesens schaden (Verstoß gegen Waidgerechtigkeit und Tierschutzbestimmungen, Beleidigungen von Richtern oder Vereinsfunktionären etc.).  

§ 80 Jeder Führer kann von dem Prüfungsleiter, unmittelbar nachdem das Gesamtergebnis der Prüfung feststeht, Auskunft über die Zensuren seines Hundes verlangen.  

§ 81 Die Bestimmungen hinsichtlich eines Einspruches sind in der Einspruchsordnung niedergelegt, welche der VGP/O als Anhang II, beigefügt ist. 

§ 82 Jeder Versuch, eine Entscheidung der Richter oder eine auf einen Einspruch erfolgte Entscheidung der Einspruchskammer nachträglich anzufechten, kann, ebenso wie jede die Unparteilichkeit der Verbandsrichter angreifende unberechtigte Kritik vom DRC durch den Verlust der Mitgliedschaft oder das Verbot des Führens beim DRC auf Zeit oder für immer, geahndet werden. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist dem Geschäftsführer JGHV mitzuteilen.